Unter welchen Voraussetzungen ist land- und forstwirtschaftliches Vermögen von der Erbschaftsteuer befreit?

Unter welchen Voraussetzungen ist land- und forstwirtschaftliches Vermögen von der Erbschaftsteuer befreit?

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Soll das geerbte land- und forstwirtschaftliche Vermögen steuerfrei bleiben, gilt es einiges zu beachten. Was genau, lesen Sie hier.

Hintergrund

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird in großen Umfang von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung diverser Behaltensfristen, innerhalb derer beispielsweise Vermögen nicht veräußert werden darf.

Behaltensfrist laut Bayerischem Landesamt für Steuern

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist erbschaftsteuerlich begünstigt, sofern in den nächsten fünf oder sieben Jahren (Wahlmöglichkeit) nach der Übergabe oder dem Erbfall keine Flächen verkauft werden. Verkauft der Landwirt dennoch,  muss  –  um Steuernachzahlungen zu vermeiden – den erzielten Verkaufspreis innerhalb von sechs Monaten wieder in die Vermögensart investieren, die er gerade verkauft hat. So lässt sich sicherstellen, dass der begünstigte Betrieb auch während der Behaltensfrist aufrecht erhalten bleibt (25.09.2015; Az.: 34 – S 3812a – 4/3).

Problematisch stellte sich in der Vergangenheit der Verkauf von Baugrundstücken dar. Diese zählen nach der Definition nicht zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen. Hat der Landwirt nun also für den Verkauf von Bauland im Gegenzug landwirtschaftliche Flächen erworben, war unklar, ob er die Voraussetzung, den Verkaufserlös in die gleiche Vermögensart zu reinvestieren, erfüllt hat. Das Bayerische Landesamt für Steuern gibt sich hierzu großzügig. „Die Reinvestitionsklausel ist  auch in der Reinvestition des Verkaufserlöses von Bauplätzen in landwirtschaftliche Nutzflächen erfüllt“, sagt Jakob Dick, Steuerberater bei Ecovis in Pfaffenhofen.

Jakob Dick, Steuerberater bei Ecovis in Pfaffenhofen

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