Steueränderungen 2018 für Landwirte: Das müssen Sie beachten
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Steueränderungen 2018 für Landwirte: Das müssen Sie beachten

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Kaum hat sich der Landwirt mit den aktuellen Vorgaben vertraut gemacht, gibt es schon wieder neue Bestimmungen. Welche Steueränderungen 2018 für Landwirte gelten, erfahren Sie hier.

Neue Abgabefristen für Steuererklärungen erst ab 2019 relevant

Die Einkommensteuererklärung für 2017 müssen Steuerpflichtige grundsätzlich bis zum 31.05.2018 beim zuständigen Finanzamt abgeben. Allerdings gilt bei steuerlicher Vertretung, etwa durch einen Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfeverein, der 31.12.2018 als letzter Abgabetermin. Landwirte können sich wegen des abweichenden Wirtschaftsjahres bis zum 30.11.2018 Zeit lassen, wenn sie ihre Bilanz auf den 30.06. aufstellen. Sind sie steuerlich beraten, ist letzter Abgabetermin der 31.05.2019. Hier bleibt also in 2018 noch alles beim Alten!

Erst für die Steuererklärung 2018 gibt es nach den Neuregelungen zwei Monate mehr Zeit. Die Erklärung für 2018 müssen Steuerpflichtige erst zum 31.07.2019 abgeben, bei steuerlicher Vertretung zum 29.02.2020. Für Land- und Forstwirte gelten wiederum vom Wirtschaftsjahr abhängige, längere Fristen. Ungeachtet dessen, ist die Finanzverwaltung weiterhin berechtigt, bereits vorzeitig eine Steuererklärung anzufordern.

Sonstige Änderungen

  • Anhebung des Grundfreibetrages: Bis zum Grundfreibetrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Der Grundfreibetrag im Einkommensteuergesetz steigt 2018 um 80 Euro auf 9.000 Euro an. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag, also 18.000 Euro.
  • Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds: Der Kinderfreibetrag sichert das Existenzminimum der Kinder ab. Er steigt um 36 Euro auf 2.394 Euro je Kind und Elternteil. Insgesamt erhält ein Elternpaar pro Kind im Jahr 2018 einen Kinderfreibetrag von 7.428 Euro. Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld in 2018 jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. Voraussetzung für die Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse ist die Vorlage der Steueridentifikationsnummer des Kindes und des Elternteils, der das Kindergeld erhält.
  • Geänderte Besteuerung von Fondserträgen: Die laufende Besteuerung von Investmentfonds ändert sich 2018 ebenfalls. Fonderträge werden künftig nicht mehr direkt dem Anleger zugerechnet, sondern beim Fonds besteuert. Damit lassen sich beispielsweise die vom Fonds bezogenen Gewinne aus Dividenden gleich beim Fonds mit 15 Euro Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) versteuern. Mithilfe der Vorabpauschale werden die Wertsteigerungen dann für alle Investmentfonds beim Fonds-Anleger besteuert. Es wird jedoch nach wie vor keine Steuer einbehalten, soweit ein Freistellungsauftrag für die Kapitalerträge erteilt wurde.

Praxis-Tipp

Die obige Aufzählung ist nur ein kleiner Auszug unter einer Vielzahl von Änderungen. „Fragen Sie am besten Ihren Steuerberater, wenn Sie sich unsicher sind, ob die ein oder andere Neuregelung auch Sie betrifft“, sagt Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky.

Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky

Weitere Informationen zu Steueränderungen 2018 finden Sie in unserer Pressemitteilung.

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