Wann gilt die Kfz-Haftpflichtversicherung auch für einen Traktor?

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Ein Traktor, der zum Schadenszeitpunkt nur als Arbeitsmaschine im Einsatz ist, ist nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung geschützt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

In vorliegendem Verfahren hatte der Witwer einer Frau geklagt, die auf einem landwirtschaftlichen Betrieb in Portugal ums Leben kam. Sie starb durch einen Traktor, der in Folge eines Erdrutsches auf sie gestürzt war. Der Traktor betrieb im Moment vor dem Erdrutsch über Zapfwellenverbindung eine Feldpumpe, mit der sich Pflanzenschutzmittel verteilen lassen. Der Motor des Traktors lief, der Traktor bewegte sich jedoch nicht.

Der Europäische Gerichtshof musste entscheiden, ob die Kfz-Haftplichtversicherung im Sinne der ersten Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung (Richtlinie 72/166/EWG) gilt, auch wenn ein Traktor zum Schadenszeitpunkt nur als Arbeitsmaschine im Einsatz ist. Der Europäische Gerichtshof kam zum Schluss, dass durch die Kfz-Haftpflichtversicherung nur Schäden versichert sind, die beim Einsatz als Transportmittel entstehen (Urteil vom 28.11.2017, Az. C-514/16).

Die Begründung des Gerichts: Der landwirtschaftliche Traktor diente zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Transportmittel. Vielmehr war er eine Arbeitsmaschine, die eine Pumpe zum Spritzen von Pflanzenschutzmittel antrieb. „Hier ist also nicht von einer ,Benutzung eines Fahrzeugs‘ im Sinne der Richtlinie auszugehen. Deshalb besteht kein Versicherungsschutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung“, sagt Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut.

Dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls steht oder sein Motor läuft oder nicht, schließt nicht aus, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt als Transportmittel im Einsatz ist.

Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut

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