Wie werden Tierwohl-Zahlungen besteuert?

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Landwirte, die am Tierwohlprogramm teilnehmen, bekommen Geld. Mit der Verfügung vom 7.12.2016 – S 7200 – 431 – St 174 erläutert die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, wie die Zahlungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Hintergrund

Die Initiative Tierwohl wird von teilnehmenden Lebensmitteleinzelhandelsketten finanziert. Seit dem 1. Januar 2015 zahlen sie für jedes verkaufte Kilo Fleisch vier Cent auf ein Tierwohl-Konto. Landwirte bekommen so für den zusätzlichen Aufwand einer artgerechten Haltung und Aufzucht ihrer Tiere Geld. Die Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH ist die Trägergesellschaft der Initiative Tierwohl. Tierhalter, die das Tierwohlprogramm in ihrem Betrieb umsetzen wollen, schließen einen Vertrag mit der Trägergesellschaft.

Leistung zwischen Trägergesellschaft und Einzelhandel

Die Trägergesellschaft erbringt eine sonstige Leistung an den Lebensmittelhändler. Sie gewährleistet die artgerechte Tierhaltung gemäß des Tierwohlprogramms. Für diese Leistung erhält die Trägergesellschaft Geld, das der Regelbesteuerung unterliegt, also der Umsatzsteuer unterliegt.

Leistung zwischen Trägergesellschaft und Tierhalter

Der Tierhalter wiederum verpflichtet sich, die Anforderungen gemäß Tierwohlprogramm zu erfüllen. Somit erbringt er eine sonstige Leistung an die Trägergesellschaft. Diese unterliegt ebenfalls der Regelbesteuerung – also der Umsatzsteuer.

Des Weiteren liefert der Tierhalter seine Erzeugnisse an den Lebensmittelhandel oder einen Dritten, bei Anwendung der Regelbesteuerung unterliegt diese Lieferung dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent.

Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung

Wendet der Landwirt für seinen Betrieb die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG an, dann unterliegt die Lieferung seiner Erzeugnisse an den Lebensmittelhandel der Pauschalierung und somit dem Steuersatz von 10,7 Prozent.

Die Pauschalierung ist jedoch nicht anwendbar auf die sonstige Leistung des Tierhalters an die Trägergesellschaft. Denn die von der Trägergesellschaft erworbene Leistung wird nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt.

Ecovis-Tipp: Grundsätzlich sind hier immer zwei Leistungszweige zu unterscheiden! Der pauschalierende Landwirt muss die in den Einnahmen enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent an das Finanzamt abführen. Dagegen steht ihm der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen zu, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Initiative Tierwohl stehen.

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