Verkauf von Ackerstatusrechten fällt nicht unter die Pauschalierung!

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Der Verkauf von Ackerstatusrechten fällt nach einem Urteil des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein vom 15.09.2016 – Az. 4 K 16/14, nicht unter den Anwendungsbereich der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Hintergrund

Im Streitfall unterhielt die Klägerin einen pauschalierenden landwirtschaftlichen Betrieb. Mit einem anderen Landwirt schloss sie einen Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gemäß der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung SH. Demnach ging die Klägerin die Verpflichtung ein, gegenüber ihrem Vertragspartner in ihrem Eigentum befindliche Flächen als Dauergrünland zu erhalten. Dies lies sie sich mit einem entsprechendes Entgelt von dem anderen Landwirt bezahlen.

Entscheidung

Eine derartige Leistung trägt aus Sicht des Gerichtes nicht zur „klassischen“  landwirtschaftlichen Produktion bei. Sie stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des § 24 UStG dar und findet sich auch nicht im Anhang VIII der MwStSystRLwieder.

Die Bereitstellung der Fläche führt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin die Fläche dauerhaft nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung steht.

Folglich ist das dafür gezahlten Entgelt an die Klägerin der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Die Klägerin kann jedoch nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG Vorsteuern abziehen, soweit sie auf diese Leistung entfallen.

Praxishinweis

Dieses Urteil bezieht sich auf die Rechtslage bis zum 31.12.2015, denn seit dem 01.01.2016 wird der Dauergrünlanderhalt über die Regelungen zum Greening sichergestellt.

Unter dem Az. V R 55/16 wurde Revision eingelegt gegen das Urteil des Gerichtes.

Erfahrungsgemäß schränkt die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich des § 24 UStG immer mehr ein, doch letztlich bleibt abzuwarten, wie der BFH hierüber entscheidet!

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