Jagdgenossenschaften aufgepasst!

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Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind bislang im Regelfall bei der Umsatzsteuer außen vor. Denn die Verpachtung der Jagd wird als Vermögensverwaltung beurteilt, so dass die Genossenschaften damit nicht unternehmerisch tätig sind. Zumindest galt dies bis zum 31. Dezember 2016. Ab 2017 gibt es eine Gesetzesänderung, nach der auch juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmen einzustufen sind. Umsätze aus der Vermögensverwaltung sind dann unternehmerische Tätigkeiten und die Verpachtung der Jagd würde 19 Prozent Mehrwertsteuer auslösen. Als Übergangsregelung gilt: Wenn die Jagdgenossenschaft bis zum 31. Dezember 2016 einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellt, wird das neue Gesetz erst ab 2021 angewendet. Auch wenn viele Jagdgenossenschaften wegen der niedrigen Pacht die Kleinunternehmerregelung bis 17.500 Euro anwenden, ist es trotzdem zu empfehlen, zur Sicherheit diese Erklärung abzugeben. Ein Muster finden Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Finanzverwaltung. Große Jagdgenossenschaften sollten sich aber auf die künftige Umsatzsteuerpflicht vorbereiten, insbesondere beim Abschluss neuer Pachtverträge.

 

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