Durchschnittsbesteuerung bei Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken

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Die Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden zu Zuchtzwecken unterliegen, wenn die Dienstleistungen an Nichtlandwirte erbracht werden, nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung der Regelbesteuerung. Ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts gibt jetzt allerdings Grund zur Hoffnung, dass sich das ändern könnte.

Urteil des Finanzgerichts

Der Kläger betreibt eine Pferdezucht mit eigenen und fremden Pferden, die im Rahmen einer Pferdepension bei ihm untergestellt sind. Zu den Pferdebesitzern zählen sowohl Landwirte als auch gewerbliche Pferdezüchter und Privatpersonen. Das Finanzamt forderte vom Kläger Mehrwertsteuern für die Leistungen an die Nichtlandwirte wegen der Regelbesteuerung.

Das Niedersächsische Finanzgericht sah dies allerdings anders und urteilte, dass die Beschränkung, dass die Durchschnittsbesteuerung nur angewandt werden kann, wenn die Leistungen an Nichtlandwirte erbracht werden, nicht gerechtfertigt ist. Eine Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterliege damit der Durchschnittsbesteuerung, unabhängig davon, ob die Kunden Landwirte sind oder nicht.

Ausblick

Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Auf dessen Reaktion darf man gespannt sein und hoffen, dass der BFH die Ansichten des Finanzgerichts teilt.

Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.05.2016, Aktenzeichen 5 K 85/15

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