Voller Steuersatz fürs Frühstücksei

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Zur Förderung des Tourismus wurde 2010 der ermäßigte Steuersatz für Hotels, Fremdenpensionen und vergleichbare Einrichtungen eingeführt. Von Anfang an wurde allerdings darüber diskutiert, welche Leistungen im Einzelnen begünstigt sein sollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm sich nun abermals dieses Problems an und entschied, dass bei Hotelübernachtungen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegen. Nebenleistungen wie das Einräumen von Parkmöglichkeiten für Hotelgäste sind nicht begünstigt und mit dem Regelsatz von 19 Prozent zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn kein gesondertes Entgelt für das Parken verlangt wird. In solchen Fällen berechnet das Finanzamt die Mehrwertsteuer aus den entstandenen Kosten für die Parkplätze und Garagen. Die Umsatzsteuerregelungen treffen auch Landwirte, die Feriengäste beherbergen, zum Beispiel im Heuhotel oder bei Ferien auf dem Bauernhof. Bereits 2013 hatte der BFH entschieden, dass Frühstücksleistungen ebenso von der Steuerermäßigung ausgenommen sind.

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