Austragsleistungen: Kost und Taschengeld getrennt

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Die Anerkennung von Leistungen für Eltern auf dem Altenteil ist ein großes Steuerproblem. Positiv ist deshalb ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das Barauszahlungen und Verpflegung trennt.

Die Hofübergabe ist in vielerlei Hinsicht oftmals eine schwierige Aufgabe für alle Beteiligten. „Die Übergeber müssen nicht nur auf die Zukunft des Betriebs, sondern auch auf ihre eigene Altersversorgung achten. Und wer weiß schon, was morgen sein wird“, sagt Erwin Reichholf, Steuerberater. Umso wichtiger ist es, mögliche künftige Aspekte bereits in den Übergabevertrag einzubauen, auch wenn sie heute noch keine Rolle spielen. Dass solche Szenarien Stress mit dem Finanzamt auslösen können, zeigt folgender Fall.

2006 übertrug der Vater seinen Schweinemast- und Ackerbaubetrieb an seinen Sohn. Die im Übergabevertrag geregelten Altenteilsleistungen umfassten freie Kost sowie Wohnung und einen Baraustrag von 400 Euro. Der Betrieb lief nicht besonders gut, sowohl der Vater vor der Übergabe als auch der Sohn danach erwirtschafteten immer wieder Verluste. 2010 stellte der Sohn die Schweinemast ein und verpachtete die Ackerflächen. Den Abzug für die in der Einkommensteuererklärung 2010 beantragten baren Austragsleistungen in Höhe von 4.800 Euro lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der übergebene Betrieb immer wieder Verluste erwirtschaftete. Weder die Ergebnisse vor als auch nach der Übergabe wären ausreichend, die vereinbarten Versorgungsleistungen zu erbringen.

Weiterhin stellte das Finanzamt fest, dass die geschuldete Kost anfangs nicht in Anspruch genommen worden sei. Die Übergeber hatten darauf bis zum Tod der Mutter verzichtet, da die Eltern in der Lage waren, sich selbst zu versorgen. Auch das spreche gegen den erforderlichen Rechtsbindungswillen und führe zur Ablehnung des Abzugs. Der Landwirt klagte dagegen und bekam in erster Instanz recht. Denn nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung gilt bei der Hofübergabe die Vermutung, dass die Beteiligten davon ausgingen, der Hof werde auf Dauer ausreichende Gewinne zur Deckung der wiederkehrenden Leistungen erwirtschaften.

Rechtsbindungswille entscheidend

Die obersten Finanzrichter in München waren allerdings mit dem Urteil nicht völlig einverstanden. Zunächst stellten sie heraus, dass das Finanzamt nicht auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen schließen darf, weil die Übergeber auf die im Übergabevertrag vereinbarte Vollverköstigung verzichtet hatten. Zwar muss sich der erforderliche Rechtsbindungswille für die steuerliche Anerkennung der Austragsleistungen auf sämtliche für den Übergabevertrag typusprägenden Sach- und Barleistungen beziehen, Abweichungen des tatsächlich Durchgeführten vom Vereinbarten seien aber steuerschädlich. Bisher hat die Rechtsprechung alle die Fälle entschieden, in denen die Übernehmer die vereinbarten Barleistungen über einen längeren Zeitraum vertragsgemäß nicht erbracht hatten. Nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags dürfen aber die Vertragspartner, beispielsweise auf geänderte Bedarfslagen, angemessen reagieren. Wichtig ist nur, dass die Sicherung des Unterhalts der Eltern zu keinem Zeitpunkt gefährdet ist. Die Übergeber haben auf die Vollverköstigung verzichtet, solange sie sich selbst versorgen und ein vom Übernehmer unabhängiges Leben führen konnten. Hierin kann kein mangelnder Rechtsbindungswille gesehen werden.

Klare Rechtsprechung

Bei der Übergabe wollten sich die Eltern nicht nur durch Bar-, sondern auch durch Sachleistungen versorgt wissen. Allerdings konnten sie nicht vorhersagen, wie lange sie dazu noch selbst in der Lage sein würden. Dass der Übergeber, mithilfe seiner Frau, in den ersten Jahren nach der Übergabe die Sachleistungen nicht in Anspruch nehmen musste, kann nicht dazu führen, den Beteiligten einen fehlenden Rechtsbindungswillen anzulasten und deshalb die Barleistungen nicht als Austrag steuerlich anzuerkennen. Der BFH musste allerdings die Frage offenlassen, ob die Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Hofübergabe davon ausgehen konnten, dass die Erträge des Betriebs ausreichen würden, um die zugesagten Austragsleistungen abzudecken.

Die Begünstigung der Versorgungsleistungen beruht auf der Überlegung, dass sich der Übergeber typischerweise Erträge des Hofs, in der Form von dauernden Lasten, vorbehält, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Die Übergabe muss sich wie ein Vorbehaltsnießbrauch darstellen, sodass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen – obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen – als zuvor vom Übergeber vorbehaltene, abgespaltene Nettoerträge vorstellbar sind.

Bei Unternehmensübertragungen hat die Rechtsprechung eine Beweiserleichterung geschaffen, dass die übertragenen Unternehmen stets auf Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken. Die zugunsten der Beteiligten aufgestellten Vermutungen zur Ertragsprognose können hier aber nicht greifen, so die Finanzrichter. Der übergebene Hof hatte im Jahr der Übergabe und den beiden Vorjahren durchgehend Verluste erwirtschaftet. Auch die tatsächliche Entwicklung des Betriebs in den beiden Jahren nach der Vermögensübergabe reicht für die Bestreitung der zugesagten Versorgungsleistungen nicht aus. Die Beweiserleichterung ist deshalb durch die exakten Zahlen widerlegt. Allerdings könnte der Übernehmer anhand der konkreten Umstände des Falles nachweisen, dass er im Zeitpunkt der Übergabe für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge erwartet hatte, trotz der Verluste im Jahr der Übergabe und davor. Allein die Größe des übergebenen Hofes und dessen Eigenkapitalausstattung reichen dafür nicht aus. Die Beweislast liegt beim Übernehmer. „Lässt man die Verlustsituation außer Betracht, ist es wichtig und als sehr positiv einzustufen, dass die Finanzrichter – gegen die Auffassung des Finanzamts – den Verzicht auf die Kost nicht als schädlichen Verstoß gewertet haben“, erklärt Steuerberater Anton Filser.

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