Erbschaftsteuer: was lange währt…

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Im Streit um die Erbschaftsteuer gibt es endlich einen Kompromiss. Bei den Änderungen weitestgehend außen vor sind die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

Die zum 30. Juni 2016 bereits überfällige Reform der Erbschaftsteuer hat eine wichtige Hürde genommen. Der Bundestag billigte den nach vielen zähen Verhandlungen erzielten Kompromiss der Regierungskoalition. Die Neuregelung ist nötig, nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 wesentliche Teile der bislang gültigen Steuervergünstigungen für Betriebsübernehmer und -erben gekippt hatte. Die Landwirtschaft war bei diesen Diskussionen von Anfang an außen vor, bis aus einem redaktionellen Versehen heraus plötzlich die Saisonarbeitskräfte in die Lohnsummenregelung einbezogen wurden. „Doch dieses Problem wurde auf massives Drängen der Berufsverbände zugunsten der Landwirte gelöst“, sagt Steuerberater Alfred Büchl.

Die künftige steuerliche Begünstigung von Hofübernehmern und Firmenerben sieht hierzu vor, dass die Hürden der Lohnsummeneinhaltung für Betriebe und Unternehmen mit maximal fünf Beschäftigten nicht gelten. Nicht ganzjährig Beschäftigte, bzw. die im Gesetzeswortlaut explizit genannten Saisonarbeitskräfte, werden bei dieser Grenze nicht mitgezählt!

„Damit ist für die große Masse der Höfe die Sicherung der Arbeitsplätze keine Voraussetzung für die Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuern“, sagt Steuerberater Dr. Georg Bauhuber. Allerdings muss der Bundesrat zunächst zustimmen, weshalb er in diesem Zusammenhang den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Deshalb ist die Reform noch nicht durch, jedoch nach Expertenmeinung für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wohl kein größeres Problem mehr.

Aus den Ländern kommt zwar Widerstand, aber es ist nicht zu erwarten, dass sie die Landwirte höher belasten wollen. Hier geht es um andere Probleme, speziell die steuerliche Entlastung für große Unternehmen. „Durch die Länderblockade kommt es zu einem Vermittlungsverfahren, sodass sich das Gesetz noch bis in den Herbst verzögern dürfte“, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Regenfelder. Trotzdem soll die Reform nach den bisherigen Plänen rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Krafttreten.

Der Kompromiss zwischen CDU, CSU und SPD sieht ferner vor, dass im gewerblichen Bereich missbräuchliche Steuergestaltung weiter eingeschränkt werden soll. Fest stand dazu schon, dass auch bei Gewerbebetrieben – wie bereits von Anfang an in der Landwirtschaft– eine Trennung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Betriebsvermögen vorgenommen wird. Neu wird sein, dass Unternehmen aber gänzlich voll steuerpflichtig werden, wenn deren nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet. Damit wird verhindert, dass in solchen Fällen Gesellschaften gegründet werden, die mit einem „kleinen“ aktiven Betrieb noch Mitnahmeeffekte ermöglichen.

Zur Förderung von Investitionen ist eine Investitionsklausel geplant. „Wenn der Erbe Mittel aus dem Nachlass nach einem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach dessen Tod für Investitionen im Unternehmen verwendet, werden die Steuern hierauf nachträglich erlassen“, erklärt Gerhard Schapperer, Steuerberater. Generell bleibt es im gewerblichen Bereich bei der bisherigen Abgrenzung von steuerbefreitem und steuerpflichtigem Betriebsvermögen, dem sogenannten Verwaltungsvermögen. Das wollten die Länder so. Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu zehn Prozent wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Darüber hinaus werden verpachtete Grundstücke, die zum Zweck des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden, zum Beispiel bei Brauereigaststätten, von der Steuer entlastet. Geld und andere Finanzmittel können zu 15 Prozent des Unternehmenswertes verschont werden, um die Liquidität des Unternehmens zu sichern.

Für Familienunternehmen, deren Anteile langfristigen Verfügungsbeschränkungen unterliegen, gibt es zusätzliche Bewertungsabschläge von bis zu 30 Prozent. Für große Unternehmensvermögen ab 26 Millionen Euro je Erwerb ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Die Regelungen für die Bewertung der begünstigten Höfe und Betriebe wurden nicht angetastet. Damit bleibt es auch weiterhin bei der günstigen Bewertung der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe mit den niedrigen Ertrags- und Substanzwerten. Lediglich der Vervielfältiger für die Bewertung von Gewerbebetrieben im vereinfachten Ertragswertverfahren wird angepasst, um realistischere Ergebnisse zu erzielen. Der nachhaltige Gewinn wird nur noch mit einem Faktor zwischen zehn und zwölf multipliziert, vorher lag der Faktor noch bei circa 18!

Abgeschlossen wird der Kompromiss durch eine erweiterte Stundungsregelung. Wen die Zahlung der Erbschaftsteuer existenziell gefährdet, hat Anspruch auf eine zinslose Stundung bis zu zehn Jahren, vorausgesetzt der Erbe hält die Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist ein.

Der endgültige Abschluss der Erbschaftsteuerreform steht bevor und wird die landwirtschaftlichen Unternehmer sicherlich nicht überbelasten, nachdem die Saisonarbeitskräfte aus der Anwendung der Lohnsummenregelung ausgenommen wurden. Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Begünstigung von Verwaltungsvermögen ist in der Land- und Forstwirtschaft ohnehin kein Thema, da das nicht landwirtschaftlich genutzte Vermögen schon in der Vergangenheit voll steuerpflichtig war. Auch missbräuchliche Gestaltungen sind in der Land- und Forstwirtschaft nicht möglich. Wichtig wäre also nur, dass die Reform bald abgeschlossen wird, damit wieder Sicherheit in der Rechtsanwendung besteht.

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