Neue Teilbetriebs-Definition in der Land- und Forstwirtschaft?

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Das Finanzgericht Münster hat in einem Fall entschieden, dass bei der Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebs schon ab einer Fläche von 3.000 m² eigenständige Teilbetriebe entstehen können. Wie wird sich der Bundesfinanzhof dazu äußern?

Urteil des Finanzgerichts

Im vorliegenden Fall übertrug die Klägerin ihren verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre drei Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Das Finanzamt forderte daraufhin eine Versteuerung des Betriebsaufgabegewinns, da hier eine Zerschlagung und somit eine einheitliche Betriebsaufgabe vorläge. Dem widersprach die Klägerin.

Das Finanzgericht argumentierte, dass die Übertragung steuerneutral erfolgte. Es sind die Buchwerte fortzuführen, da es sich bei den einzelnen Flächen jeweils um einen Teilbetrieb handelte, der für sich allein lebensfähig und wirtschaftlich standfest ist. Dabei schadet es diesem nicht, wenn funktional wesentliche Wirtschaftsgüter ausscheiden.

Bei Land- und Forstwirten könne man demzufolge schon bei einer Fläche ab 3.000 m² von einem überlebensfähigen Betrieb bzw. Teilbetrieb ausgehen.

Reaktion des BFH

Diese Rechtsfrage wurde dem BFH vorgelegt, dessen Entscheidung aber noch aussteht. Wir erwarten aber, dass der Bundesfinanzhof dieser Ansicht nicht zustimmen wird. Daher ist es nicht sinnvoll, auf eine Teilbetriebseigenschaft einzelner landwirtschaftlicher Flächen zu spekulieren.

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