Bewirtschaftungsverträge: Der Steuerteufel steckt im Detail

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Steuergefahren bei missglückten Bewirtschaftungsverträgen können so groß sein, dass die Vorteile aus der Auslagerung der Bewirtschaftung um ein Vielfaches überschritten werden. Damit sich ein Bewirtschaftungsvertrag im Nachhinein nicht als unternehmerische Fehlentscheidung darstellt, ist vorab steuerlicher Rat unerlässlich.

Die Gründe für den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen zwischen Landwirten können vielfältig sein – sei es die Nutzung von Spezialkenntnissen oder von freien Kapazitäten, die Fokussierung auf bestimmte Betriebszweige oder die Möglichkeit, weiter entfernt liegende Flächen selbst bewirtschaften zu können.

Ein Bewirtschaftungsvertrag ist im Grunde ein Dienstvertrag, mit dem ein Katalog festgelegter Arbeiten vom Betriebsinhaber als Auftraggeber an einen anderen Landwirt als Auftragnehmer übertragen wird. Es wird in der Regel ein gemeinsamer Bewirtschaftungsplan erstellt, nach dem der Auftragnehmer die erforderlichen Anbau-, Pflege- bis hin zu Erntearbeiten abzuarbeiten hat. Je nach Ausgestaltung des Bewirtschaftungsvertrags werden vielfältige Arbeitsschritte festgelegt und zugeordnet, wer was zu erledigen hat. Beim Auftragnehmer als Dienstleister geht es darum, die übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß zu erledigen, sodass das unternehmerische Risiko des Ernteerfolges als solches beim Betriebsinhaber als Auftraggeber verbleibt. Dem Auftragnehmer steht für die Bewirtschaftung der Flächen eine angemessene Vergütung zu. Im Regelfall wird nach der ortsüblichen Vergütung der Maschinenringe abgerechnet. Die Ernteerlöse stehen dem Betriebsinhaber zu, der aber zur Motivation an den Auftragnehmer oftmals erfolgs- und ernteabhängige Vergütungsbestandteile bezahlt.

Die Auslagerung der Bodenbewirtschaftung führt in der Praxis zu vielfältigen Vertragsvarianten, die alle unter dem Mantel eines Bewirtschaftungsvertrags abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass nicht jeder Bewirtschaftungsvertrag auch tatsächlich ein Bewirtschaftungs- und Dienstleistungsvertrag ist. Und hier beginnen nun die Steuerprobleme! Steuerlich werden Bewirtschaftungsverträge nicht nach ihrem Titel, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt ausgelegt. Und so kann ein Bewirtschaftungsvertrag zwischen zwei Landwirten – je nach dessen Ausgestaltung – als Pachtvertrag oder als Gesellschaftsvertrag zur gemeinsamen Bewirtschaftung der Flächen ausgelegt werden. Steuerlich entscheidend ist die Regelung der Aufgabenverteilung und der Vergütung. Denn dadurch wird festgelegt, wer das Risiko der Bewirtschaftung der Flächen trägt und damit am Erfolg und Misserfolg beteiligt ist. Ist der Bewirtschaftungsvertrag im Extremfall so formuliert, dass der Betriebsinhaber dem anderen Landwirt die Flächen ohne weitere Einflussnahme zur Bewirtschaftung überlässt und der Auftragnehmer die Erntegewinne einfährt, liegt ein bloßer Pachtvertrag vor. Insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber mit einem fixen Entgelt für die Nutzungsüberlassung seiner Flächen entschädigt wird.

Im anderen Extremfall wird das Bewirtschaftungsrisiko weder der einen noch der anderen Partei zugeordnet, sondern Auftraggeber und Auftragnehmer sind gemeinsam am Erfolg und Misserfolg der Bewirtschaftung der Flächen beteiligt. Bestimmen die Parteien auch noch gemeinsam über Art und Umfang der Bewirtschaftung, entsteht durch einen solchen Bewirtschaftungsvertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die steuerlich als Mitunternehmerschaft der beiden Landwirte zu beurteilen ist. Denn in diesem Fall haben beide die Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko zu tragen, sodass sie mit der Bewirtschaftung der Flächen einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb führen, deren Gewinn auf die beiden aufzuteilen ist.

Entscheidend sind die einzelnen Vertragsklauseln, nicht die Überschrift

Auch wenn die Vertragsvarianten wirtschaftlich gewollt und vernünftig sind, so gibt es als Folge daraus doch ein massives Steuerproblem. Denn diese „missglückten“ Bewirtschaftungsverträge werden regelmäßig erst nachträglich durch die Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgedeckt und führen schnell zu erheblichen Steuernachzahlungen. Gravierend kann sein, dass die Einordnung des Bewirtschaftungsvertrags als Pachtvertrag dazu führt, dass der Auftraggeber keine selbstbewirtschafteten Landwirtschaftsflächen mehr hat und er mit seiner Tierhaltung gewerblich wird. Auch außersteuerlich droht der Verlust von Betriebsprämien und Fördermitteln. Beim Auftragnehmer liegen selbstbewirtschaftete Flächen mit allen entsprechenden Konsequenzen vor. Führt der missglückte Bewirtschaftungsvertrag zu einer sogenannten verdeckten Mitunternehmerschaft, hat dies zur Folge, dass die bewirtschafteten Flächen des Eigentümers in das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft zu überführen sind. Neben den Problemen bei der Agrarförderung kann ein nachträglich festgestellter Landwirtschaftsbetrieb eine Fülle von Steuerproblemen auslösen. Aber selbst wenn der Bewirtschaftungsvertrag als Dienstleistungsvertrag anerkannt wird, gibt es Sollbruchstellen.

Die Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer an den Betriebsinhaber kann bei diesem zu gewerblichen Einnahmen führen, wenn auf Dauer die überbetrieblichen Dienst- und Maschinenleistungen die Drittelumsatzgrenze und hierbei den absoluten Betrag von 51.500 Euro überschreiten. Umsatzsteuerlich ist gesondert zu prüfen, wie hier zwischen den Landwirten abzurechnen ist. Nach der Aufgriffsgrenze der Finanzverwaltung von 51.500 Euro kann auch die Umsatzsteuerpauschalierung verloren gehen, wenn der Auftragnehmer einen großen Anteil der Arbeitsleistung hierauf verwendet. Wurden dann die Leistungen mit 10,7 Prozent pauschaliert, drohen massive Umsatzsteuernachzahlungen.

Fazit

So vielfältig die Gründe für den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen zwischen Landwirten sein können, so vielfältig sind auch die damit verbundenen Steuerfragen und möglichen Steuerprobleme. Die Landwirte, die sich vorab detailliert über Inhalte und den daraus resultierenden steuerlichen Folgen beraten lassen haben, können auch tatsächlich von den geplanten Vorteilen des gemeinsamen Bewirtschaftungsvertrags profitieren.

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