Innergemeinschaftliche Warenlieferung: Wer, wann, wo und wie viel?

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Landwirte, die ihre Produkte in andere Länder verkaufen oder Waren aus dem Ausland beziehen und dies nicht über Handelsunternehmen abwickeln, sondern in Eigenregie, müssen wissen, welche steuerlichen Regeln dabei gelten. Vor allem bei der Umsatzsteuer lauern böse Fallstricke. Denn es gibt zwischen den Ländern noch immer erhebliche Unterschiede – auch im europäischen Binnenmarkt.

Die Globalisierung macht auch vor der Land- und Forstwirtschaft nicht halt. Doch so ungehindert die Warenströme über die Grenzen hinwegfließen mögen und so sehr der europäische Binnenmarkt inzwischen auch vereinheitlicht sein mag, in umsatzsteuerlicher Hinsicht ist noch immer Land nicht gleich Land. Es gilt zwar der Grundsatz, dass die Umsatzsteuer aus einer Lieferung immer in dem Land anfallen soll, für das die Ware bestimmt ist. Aber was sich in der Theorie einfach anhört, ist in der Praxis mit einer Fülle von Fragen verbunden.

Beschäftigen wir uns zuerst mit der Lieferung von Agrarerzeugnissen ins europäische Ausland. Zunächst ist hier zu unterscheiden, ob eine Warenlieferung zwischen zwei Landwirten als gewerblicher Handel oder zwischen einem Landwirt und einer Privatperson stattfindet. Zudem ist zu prüfen, ob es sich um einen pauschalierenden oder einen optierenden Landwirt handelt und er demzufolge die sogenannte Regelbesteuerung wie ein gewerblicher Vollunternehmer anzuwenden hat.

Verkäufe oft steuerfrei

Verkauft ein optierender Landwirt beispielsweise Vieh oder Gemüse innerhalb der EU, ist seine Warenlieferung unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Mehrwertsteuer fällt im Inland nicht an, wenn die Produkte körperlich in ein anderes EU-Mitgliedsland gelangen, der dortige Abnehmer der Waren wiederum Landwirt oder Unternehmer ist und die Erzeugnisse für dessen Unternehmen bestimmt sind. Dann unterliegt die Lieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb im Land des Abnehmers der Umsatzbesteuerung. Der liefernde Landwirt stellt eine Rechnung über seine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus, die nur den Nettobetrag der Waren ohne Mehrwertsteuer ausweist.

Verpflichtend ist dabei allerdings in der Rechnung der Vermerk „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG“. Weiterhin ist für die Steuerbefreiung unerlässlich, dass die Rechnung sowohl die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die entsprechende Umsatzsteuer-ID des ausländischen Kunden enthält. Werden alle Bedingungen erfüllt, ist der Abnehmer im Ausland Schuldner der anfallenden ausländischen Mehrwertsteuer. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Liefert der Optierer an eine Privatperson im Ausland, ist die Warenlieferung nicht steuerfrei. Hier muss die Umsatzsteuer dem ausländischen Erwerber in Rechnung gestellt und an den deutschen Fiskus abgeführt werden. Ab bestimmten länderspezifischen Verkaufssummen gelten allerdings auch hier wieder Sonderregelungen, nämlich sogenannte Lieferschwellen.

Sonderregeln für Pauschalierer

Für Landwirte, die die Umsatzpauschalierung anwenden, gelten natürlich andere Regeln. Die dargestellte Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen greift dann nicht. Vielmehr ist der Pauschallandwirt auch bei Warenlieferungen ins Ausland verpflichtet, seine pauschalen deutschen Steuersätze von zum Beispiel 10,7 oder 5,5 Prozent auszuweisen. Würde er nur den Nettobetrag aufführen, würde er seine pauschale Vorsteuerentlastung verlieren. Zudem muss er in diesen Fällen eine Umsatzsteuervoranmeldung sowie eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.

Gleichzeitig kommt aber der Erwerber im Ausland, egal ob er Pauschalierer oder Optierer ist, um eine Erwerbsbesteuerung mit dem entsprechenden Mehrwertsteuersatz seines Landes nicht herum. Es erfolgt also eine Doppelbesteuerung. Für den ausländischen Erwerber besteht jedoch die Möglichkeit, sich die deutsche Umsatzsteuer auf Antrag von seiner Finanzbehörde erstatten zu lassen. Zur Kontrolle der Umsatzversteuerung grenzüberschreitender Lieferungen müssen sowohl optierende als auch pauschalierende Landwirte bei Lieferungen ins Ausland monatlich beim Bundeszentralamt für Steuern eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) einreichen, in der die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Landwirts, die ausländische Umsatzsteuer-ID des Erwerbers und alle Lieferungen mengen- und wertmäßig aufgeführt sind.

Komplexe Regeln auch beim Einkauf

Erwirbt ein regelbesteuernder Landwirt Agrarprodukte oder andere Waren im Ausland, unterliegt der Kauf nach den dargestellten Regeln zum innergemeinschaftlichen Erwerb der deutschen Umsatzsteuer, die der Käufer ans deutsche Finanzamt abzuführen hat. Natürlich kann er diese Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regeln als Vorsteuer abziehen. Aber auch hier muss der Landwirt seinem ausländischen Lieferanten nachweisen, dass die Ware für sein Unternehmen bestimmt ist. Dazu braucht auch er wieder die Umsatzsteuer-ID. Gibt er dem Verkäufer die Nummer nicht, darf dieser in der Rechnung nicht den Nettobetrag ausweisen.

Kauft ein pauschalierender Landwirt Waren im europäischen Ausland ein, gibt es wieder Sonderregeln. Hier kommt eine sogenannte Erwerbsschwelle zur Anwendung, die einen Einkaufswert von 12.500 Euro pro Jahr umfasst. Hat der Betriebsinhaber im Vorjahr Waren für mehr als diesen Betrag zugekauft oder wird er mit Sicherheit im laufenden Jahr diese Grenze überschreiten, muss er wie ein Vollunternehmer die deutsche Umsatzsteuer von 19 bzw. 7 Prozent auf die Einkäufe an das deutsche Finanzamt abführen. Er führt damit die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch, sodass der ausländische Lieferant die Umsatzsteuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen kann.

Wird die Erwerbsschwelle nicht überschritten, hat der pauschalierende Landwirt zwei Wahlmöglichkeiten. Entweder verzichtet er auf die Anwendung der Erwerbsschwellenregelung und versteuert – so als hätte er den Grenzwert überschritten – einen innergemeinschaftlichen Erwerb mit der deutschen Mehrwertsteuer. Oder es bleibt bei der Besteuerung der erworbenen Waren mit der ausländischen Umsatz steuer, die der Lieferant dann schuldet. Denn dieser kann die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung ja nicht in Anspruch nehmen, wenn der Käufer die Erwerbsbesteuerung nicht durchführt. Wichtig zu wissen ist, dass der Landwirt, der auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet, damit für alle Einkäufe im Ausland im laufenden und im folgenden Jahr die Erwerbsbesteuerung durchführen muss. Man kann also nicht ständig wechseln, je nachdem, welche Umsatzsteuer in welchem Land günstiger ist. Man muss daher vorausschauend planen und prüfen, welche Regelung letztlich günstiger ist.

Wenn Landwirte ihre Erzeugnisse an Privatpersonen im Ausland verkaufen, läuft es wie folgt: Sowohl der regelbesteuernde als auch der pauschalierende Landwirt muss die Umsatzsteuer des Käuferlandes in Rechnung stellen. Der Lieferant gilt hier stets als Steuerschuldner im Ausland. Daher brauchen solche Landwirte auch eine Steuernummer im Ausland. Wenn der ausländische Käufer die Produkte im Inland selbst abholt, muss der Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer mit 19 Prozent verlangen.

Stichwort: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Für regelbesteuernde Landwirte, die ins EU-Ausland verkaufen, fällt im Rahmen der sogenannten Innergemeinschaftlichen Lieferungen prinzipiell keine Umsatzsteuer an. Weil die Besteuerung beim ausländischen Geschäftspartner erfolgt, spielt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine wichtige Rolle zum Nachweis. Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf schriftliche, telefonische oder Faxanfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-ID. Vor allem bei neuen Geschäftsbeziehungen sollte sich der hiesige Landwirt die Umsatzsteuer-ID seines Geschäftspartners auf jeden Fall „qualifiziert bestätigen“ lassen. Denn nur eine solche Bestätigung (Gültigkeit der Umsatzsteuer-ID, des Firmennamens, der Rechtsform, des Ortes mit Postleitzahl und Anschrift) erfüllt die geforderte Nachweispflicht. Ein Ausdruck aus dem Internet reicht nicht, daher sollte eine schriftliche Bestätigung per Post eingeholt werden. Das Bestätigungsverfahren kann online abgewickelt werden.

Weitere Informationen zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten Sie unter evatr.bff-online.de/eVatR/index_html

 

 

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