Umsatzsteuer auf Energieerzeugung: Entlastung bei der Abgabe von Wärme

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Landwirte, die Kraft-Wärme-Anlagen betreiben und die Wärme privat nutzen oder an andere – auch unentgeltlich – abgeben, müssen dafür Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen. Die Frage ist nur: wie viel?

Seit Jahren liegen sich die Betreiber von Biogasanlagen und andere Energieerzeuger mit der Finanzverwaltung in den Haaren, welche Umsatzsteuerbelastungen sich aus der privaten Nutzung der erzeugten Wärme oder deren verbilligter Abgabe ergeben. In einem Schreiben vom 19. September 2014 hat das Bundesfinanzministerium nun auf das jahrelange Drängen der Verbände reagiert und zumindest in Teilbereichen ein Entgegenkommen bei der Umsatzsteuerbelastung beschlossen.

Auslöser der Streitigkeiten ist die Systematik des deutschen Mehrwertsteuersystems, nach dem die Verwendung der produzierten Strom- und Wärmeenergien dann mit Umsatzsteuer zu belegen ist, wenn für die Anlagen ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Bei diesen KWK-Anlagen (KWK = Kraft-Wärme-Kopplung) fordern die Betreiber für ihre Investitionen vom Finanzamt die Vorsteuer, weil sie von den Stromkäufern 19 Prozent Mehrwertsteuer vergütet erhalten. Wird aber von der Anlage nicht nur Strom, sondern auch Wärme produziert und genutzt, folgt aus dem Vorsteuerabzug zwangsweise eine Umsatzsteuerbelastung.

Umsatzsteuerlich gesehen ist die Verwendung der Wärme für private Zwecke ein sogenannter Entnahmeeigenverbrauch. Das ist der Fall, wenn der Landwirt die Wärme aus der Anlage zur Beheizung seines Wohnhauses oder für die Wohnung von Angehörigen nutzt und dafür kein Geld verlangt. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt auch dann vor, wenn der Landwirt die Wärme verschenkt, weil er sie zum Beispiel einem benachbarten Gewerbebetrieb zur Beheizung des Firmengebäudes oder einem Holzverarbeitungsbetrieb für die Holztrocknung unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Abgabe der Wärme löst Umsatzsteuerzahlungen auf Grundlage des Einkaufspreises der Wärme, hilfsweise auf Basis der Selbstkosten der Wärmeproduktion, aus.

Streitpunkt Einkaufspreis

Dass in solchen Fällen Umsatzsteuern ausgelöst werden ist unstreitig. Uneinig ist man sich aber bei der Bemessungsgrundlage.Bei der Wärmeabgabe ist nach Ansichtder Finanzverwaltung, die der Bundesfinanzhof leiderhöchstrichterlich bestätigt hat, ein Einkaufspreis nurdann heranzuziehen, wenn tatsächlich vergleichbare andereWärmenutzungsmöglichkeiten, wie zum Beispielein vorhandenes Fernwärmenetzwerk, zur Verfügungstehen. Befindet sich die Biogasanlage jedoch auf demLand fernab einer derartigen Einrichtung, scheidet dieserAnsatz aus.

Bei der Ermittlung der alternativen Selbstkosten sind nach Verwaltungsmeinung alle, auch die nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen der Anlage, angefangen bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten bis hin zu den laufenden Unterhalts- und Betriebskosten, einzubeziehen. Die Kosten sind im Verhältnis der Energiekennzahlen gleichmäßig auf Strom- und Wärmeproduktion zu verteilen. Dieses Berechnungsschema hat zur Folge, dass hohe zweistellige Cent-Beträge je Kilowattstunde zu versteuern sind. Bedenkt man, dass der Landwirt Wärme beispielsweise unentgeltlich an fremde Dritte abgibt, weil er sich damit seinen KWK-Bonus in Höhe von zwei Cent sichert, wird schnell klar, dass diese Wertansätze zu restlos überhöhten Umsatzsteuerbelastungen führen.

Nachdem sich zwischenzeitlich auch die Agrarminister zugunsten der betroffenen Landwirte dieser Probleme angenommen haben, hat die Finanzverwaltung nunmehr Einsehen gezeigt. Sie bleibt zwar zunächst bei der Auffassung, dass für den Ansatz eines Einkaufspreises für die Wärmenutzung der Anschluss an ein vorhandenes Fernwärmenetz möglich sein müsste. Als Entgegenkommen kann jedoch die Äußerung gewertet werden, dass Einkaufspreise für andere Energieträger (zum Beispiel Heizöl oder Gas) in Betracht kommen, wenn eine Wärmeerzeugung auf deren Basis keine aufwendigen Investitionen voraussetzt, die Inbetriebnahme der anderen Wärmeerzeugungsanlage, etwa einer Heizöl-Wärmetherme, jederzeit möglich ist und der Bezug des anderen Energieträger ohne Weiteres bewerkstelligt werden kann. Hat also der Landwirt in seinem privaten Wohnhaus noch eine alte Heizungsanlage stehen, die funktionstüchtig ist oder ohne größeren Aufwand wieder in Betrieb genommen werden könnte, kann als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage die erforderliche Menge an Heizöl oder Gas angesetzt werden. In diesen Fällen ergibt sich gegenüber den bisherigen Steuerfestsetzungen eine erhebliche Reduzierung der Umsatzsteuerbelastung.

Vorteile durch alte Heizung

Sind aber solche Heizmöglichkeiten nicht vorhanden, scheidet auch weiterhin der Ansatz eines Einkaufspreises aus, und es bleibt bei der Berechnung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf Basis der Selbstkosten. Auf Drängen der Verbände jedoch hat sich die Finanzverwaltung bereit erklärt, Obergrenzen festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage wird begrenzt auf den bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres (auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie). Für 2013 ist dieser Wert 7,75 Cent je Kilowattstunde Wärme. Mit dieser Obergrenze werden zwar unverändert hohe, gegenüber den bisherigen Umsatzsteuerprüfungen im Regelfall aber zu mindestens um 50 Prozent reduzierte Werte festgeschrieben.

Dieses Entgegenkommen ist zu begrüßen, wenngleich die Entgelte teilweise immer noch über den fremdüblich gezahlten Wärmepreisen liegen. Noch nicht abschließend geklärt ist auch die Frage, ob der von den Stromabnehmern bezahlte KWK-Bonus die Umsatzschulden der Anlagenbetreiber reduzieren kann. Es gibt hier die positive Finanzrechtsprechung, dass die zwei Cent nicht ein Entgelt für die Stromlieferung sind, sondern für die Wärmelieferung bezahlt werden. Da der KWK-Bonus bereits als Stromentgelt versteuert ist, würde sich die Umsatzsteuer der betroffenen Landwirte nochmals um zwei Cent je Kilowattstunde reduzieren. Die Streitfrage ist derzeit beim Bundesfinanzhof in München zur abschließenden Klärung anhängig. Es bleibt also abzuwarten, wie die obersten Finanzrichter die Sache sehen. Bis dahin sollten entsprechende Umsatzsteuerbescheide offengehalten werden.

Fazit

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. September 2014 bringt in Teilbereichen Entlastung für die umsatzsteuerlich geplagten Besitzer von KWK-Anlagen, die Wärme im eigenen Haushalt verwenden oder unentgeltlich oder verbilligt an andere abgeben. Die Begrenzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach oben auf die durchschnittlichen Fernwärmepreise führt im Regelfall zu einer Halbierung der Umsatzsteuerschuld, was angesichts des langjährigen hartnäckigen Widerstands der Finanzverwaltung auf jeden Fall als Erfolg zu sehen ist. Über das weitere Verfahren beim KWK-Bonus werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten. Bis dahin steht Ihnen Ihr Ecovis-Berater gern für Fragen rund um die Umsatzsteuer bei Energieerzeugungsanlagen zur Verfügung.

 

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