Geldspritze für Maschinenkauf

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Wer investieren möchte, kann das Finanzamt durch Steuerersparnis an den Kosten beteiligen. Doch nicht immer lassen sich künftige Abschreibungen mithilfe des IAB vorwegnehmen.

 

Erst aktuell hat sich der Bundesfinanzhof wieder mit dem Fall eines Landwirts beschäftigen müssen, der den Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, für die Neuanschaffung eines Mähdreschers begehrte. Das Problem war nur, dass der Mähdrescher zur Kostenoptimierung nicht allein im eigenen Betrieb verwendet, sondern mit ihm auch überbetriebliche Maschinenleistungen erbracht werden sollten. Der Umfang der Lohndruscharbeiten überstieg dabei die Grenze zur Gewerblichkeit, womit der Landwirt in steuerlicher Hinsicht neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein gewerbliches Lohnunternehmen eröffnete. Da der Mähdrescher in beiden Betrieben eingesetzt wurde, versagte das Finanzamt den IAB.

Als Begründung führte das Amt aus, dass der IAB nur für diejenigen Wirtschaftsgüter gewährt wird, die nahezu ausschließlich in einem Betrieb des Steuerpflichtigen eingesetzt werden. Im Umkehrschluss fällt damit das vorgezogene Abschreibungspotenzial weg, wenn eine „außerbetriebliche Nutzung von mehr als zehn Prozent“ vorliegt. Da der Mähdrescher zu 20 Prozent in der Landwirtschaft und zu 80 Prozent im Gewerbe eingesetzt wurde, versagte das Finanzamt die Steuererstattung, da in keinem Betrieb die 90 Prozent erreicht wurden. Die obersten Finanzrichter in München halfen dem Landwirt nun, indem sie ihm bei dieser besonderen Konstellation „ausnahmsweise“ den IAB gewährten. Auch die BFH-Richter stellten zunächst fest, dass die Aussage des Finanzamts als solches richtig ist, dass das Wirtschaftsgut in nur einem Betrieb nahezu ausschließlich verwendet werden muss. Die Fälle, in denen beispielsweise ein Pkw auch privat genutzt wird, sind zu Recht negativ zu bescheiden.

Ebenso gibt es keinen IAB, wenn die Maschine oder das Fahrzeug in verschiedenen, getrennten Betrieben des Steuerpflichtigen nebeneinander Verwendung findet. Lediglich dann, so die Richter, wenn die Maschine nur deshalb einem danebenstehenden Gewerbebetrieb anteilig zuzuordnen ist, weil aus einer einheitlichen Betätigung heraus – wegen Überschreiten der Abgrenzungskriterien – anteilig ein Gewerbebetrieb entsteht, sei es nicht gerechtfertigt, den Investitionsabzugsbetrag zu versagen.

Kein genereller Freibrief für IABs

Dieser Fall unterscheidet sich deutlich von dem Verhältnis zwischen zwei Betrieben desselben Steuerpflichtigen, die nicht als Aufteilung eines einheitlichen Betriebs angesehen werden können. Zu denken ist hier beispielsweise an einen Landwirt, der daneben noch eine Gaststätte betreibt. Im Mähdrescherfall handelt es sich aber um einen einheitlichen Betrieb, der nur durch bestimmte Tätigkeiten daneben ein gewerbliches Lohnunternehmen begründet hat. Hier gibt es den IAB. Das Herauswachsen aus der Landwirtschaft durch Überschreiten der Gewerblichkeitsgrenzen ist daher unschädlich.

Hat aber ein Landwirt zwei voneinander unabhängige Betriebe, beispielsweise einen Ackerbaubetrieb und eine Biogas GmbH & Co. KG, so kann ein dort erworbener Radlader, den er auch in der eigenen Landwirtschaft verwendet, nicht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags führen. Hier müsste der Landwirt darauf achten, dass der gewerbliche Radlader zu nicht mehr als zehn Prozent im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Da die Verwendungsvoraussetzung der „nahezu ausschließlichen Nutzung in einem Betrieb“ nur im Jahr der Anschaffung und im nachfolgenden ersten Wirtschaftsjahr gilt, bestehen jedoch keine Verwendungsbeschränkungen mehr ab dem folgenden dritten Wirtschaftsjahr. Ab diesem Zeitpunkt kann der Landwirt frei über den Einsatz seiner Wirtschaftsgüter entscheiden.

Fazit:

Auch wenn durch die Rechtsprechung der Fall der überbetrieblichen Maschinenverwendung zugunsten des Landwirts gelöst wurde, bestehen unverändert hohe Anforderungen für die Erlangung des Investitionsabzugsbetrags bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern. Sprechen Sie daher Ihren steuerlichen Berater frühzeitig an, wenn Sie Investitionen planen, um den Zuschuss des Finanzamts nicht zu gefährden.

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