Erbschaftsteuer – Steuerfreie Alternativen zum Vererben

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Ein anstehendes Urteil aus Karlsruhe wird die erbschaftsteuerlichen Regeln für eine Hofübergabe wahrscheinlich verschärfen. Unter Zeitdruck eine falsche Entscheidung zu treffen ist aber nicht der richtige Weg.

Mit der 2009 beschlossenen Reform des Erbschaftsteuerrechts hat die jetzige Bundesregierung eine für die Land- und Forstwirtschaft und auch für Gewerbebetriebe sehr günstige Regelung getroffen. Das Ausmaß der Begünstigung ist schon daran zu erkennen, dass die obersten Finanzrichter in München die Neuregelung zum Anlass genommen haben, eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung zu verlangen. Und das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, dass es noch in diesem Jahr seinen Urteilsspruch fällen wird. Streitpunkt ist dabei aber nicht mehr wie in früheren Verfahren die unterschiedliche Bewertung verschiedener Vermögensarten, sondern die weitreichenden Verschonungsregelungen bei der Übertragung von Betrieben steht auf dem Prüfstand.

Aus Sicht des BFH führt die Regelung dazu, dass der Besteuerungsfall die Ausnahme und die Steuerfreistellung aufgrund der Verschonungsregelungen die Regel ist. Auch im gewerblichen Bereich führen die Verschonungsregelungen dazu, dass viele Betriebsübertragungen ohne Erbschaftsteuerbelastung ablaufen. Während aber im gewerblichen Bereich zumindest der begrenzte Umfang des schädlichen Verwaltungsvermögens – das sind zum Beispiel fremdvermietete Grundstücke etc. oder die zu erreichende Einhaltung der Lohnsumme (bei mindestens 20 Arbeitnehmern) – in einer bestimmten Anzahl von Fällen doch zur Steuerzahlung führt, sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe von diesen Voraussetzungen regelmäßig befreit.

Lohnsumme und Grenze des Verwaltungsvermögens greifen nicht
Landwirtschaftliche Betriebe können grundsätzlich kein schädliches Verwaltungsvermögen haben, da eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Gebäuden zu landwirtschaftlichen Zwecken stets unschädlich ist. Lediglich die Vermietung und Verpachtung zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken – zum Beispiel einer Scheune, in der ein Gewerbetreibender seine Konserven einlagert – führt zu Steuerbelastungen. Aber nicht über das Institut des schädlichen Verwaltungsvermögens, sondern solche außerlandwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäude und Flächen zählen bereits vorab nicht mehr zum begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Damit bleibt vom Grundsatz her immer die Begünstigung des originären land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erhalten.

Doch ob und in welchem Umfang diese Begünstigungen erhalten bleiben, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregelungen als zu weitreichend verurteilt oder der Gesetzgeber nach der Bundestagswahl neue Stellschrauben plant, kann heute keiner beantworten. Es ist jedoch zu befürchten, dass die derzeitigen Regelungen, die auch bei großen Betrieben zu einer vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer führen, wohl nicht mehr aufrechterhalten werden.

Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch kann zielführend sein
Welche Möglichkeiten bestehen also, um sich drohenden Erbschaftsteuermehrbelastungen entziehen zu können? Vor dem Hintergrund, dass landwirtschaftliche Betriebe derzeit schenkungsteuerfrei übertragen werden können, liegt der Gedanke nahe, diese Vorteile durch eine vorgezogene Hofübergabe zu nutzen. Wenn es nur darum geht, den richtigen Zeitpunkt für die Hofübergabe zu wählen, ansonsten aber die erb- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen dafür bereits vorliegen, bestehen durchaus Gestaltungsmöglichkeiten. Steht der Hofnachfolger fest, sind aber beispielsweise die Übergeber noch nicht willig, sich aufs Altenteil zurückzuziehen, sollte über eine Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch nachgedacht werden. Zur Erlangung der Schenkungsteuervorteile, die das Erbschaftsteuergesetz seit 2009 gewährt, ist es lediglich notwendig, dass in vermögensrechtlicher Hinsicht der Betrieb zu Eigentum auf die nachfolgende Generation übereignet wird. Bereits das löst die Schenkung aus, das Gesetz differenziert danach nicht, dass mit dem Betrieb auch bereits die Verantwortung oder die Erträge auf Kinder übergehen. Solche Hofübergaben unter Vorbehaltsnießbrauch haben sich bereits in der Vergangenheit bewährt, um Schenkungen zu vollziehen, ohne gleichzeitig die Herrschaft und die Erträge aus der Hand geben zu müssen. Der Vorbehaltsnießbrauch führt dazu, dass mit Ausnahme des Eigentums der Besitz und die Lasten ebenso wie die Bewirtschaftungsbefugnisse beim Vorbehaltsnießbraucher und damit beim Übergeber verbleiben. Er wirtschaftet zwar nicht mehr als Eigentümer, aber als Nutzungsberechtigter mit vertraglich sehr weit gehenden Befugnissen. Er ist es auch, dem die Erträge aus dem Betrieb zustehen. Erst zu dem vom Nießbraucher gewollten Zeitpunkt an geht diese Bewirtschaftungs- und Ertragsbefugnis auf die nachfolgende Generation über.

In wirtschaftlicher Hinsicht ist dies eigentlich erst die richtige Hofübergabe. Diese kann auch viele Jahre nach der eigentumsmäßigen Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch erfolgen. Endet der Nießbrauch dann planmäßig im neuen Erbschaftsteuerrecht, so liegt keine weitere Schenkung vor. Zusätzliche Steuerbelastungen können sich dann nicht mehr ergeben.

Fazit:
Das Institut der Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch ermöglicht es, die derzeitigen Vorteile des Erbschaftsteuerrechts zu nutzen, ohne dass die Übergeber gleichzeitig mit der Übergabe die Herrschaftsgewalt und die Erträge aus dem landwirtschaftlichen Betrieb verlieren. Erst zu dem gewünschten Zeitpunkt erfolgt auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Übertragung des Betriebs. Allerdings muss man klar sagen, dass eine Betriebsübertragung aus rein steuerlichen Gründen stets ausscheidet. Keine Steuerbelastung kann so hoch sein, dass sie eine zur Unzeit und an die falsche Person vorgenommene Hofübergabe rechtfertigen könnte.

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