Erleichterungen, aber nur begrenzt

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Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt ab 2011 auch für polnische Arbeitskräfte. Die Hürden der Sozialversicherung bleiben. Für Bulgaren und Rumänen ändert sich nichts.

Für Bürger der bereits 2004 der EU beigetretenen Mitgliedsländer (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen) gilt ab kommendem Jahr – wie für die älteren Mitgliedsländer auch – die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet: Bürger dieser Länder können innerhalb der EU arbeiten, wo sie möchten. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht mehr erforderlich. Dies gilt ab 1. Januar 2011 allerdings nur für Beschäftigungen als Saisonarbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, im Obst- und Gemüsebau sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe. Die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Angehörige dieser EU-8-Staaten gilt erst ab 1. Mai 2011.

Eine Erleichterung ist das auch für alle, die in Deutschland Arbeitskräfte aus diesen Ländern im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigen. Das bisher über die regional zuständige Arbeitsagentur abzuwickelnde Verfahren zur Einstellungszusage/Arbeitsvertrag entfällt. Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt – auch was die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber betrifft. Wie bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen empfiehlt sich daher dringend ein schriftlicher Arbeitsvertrag, insbesondere bei den in der Saisonarbeit üblicherweise befristeten Arbeitsverhältnissen. Diese Änderungen treffen aber nicht für die 2007 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten zu. Für Saisonarbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien sowie dem Drittland Kroatien gilt entsprechend noch nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das Verfahren zur Aufnahme einer Saisontätigkeit für Angehörige dieser Länder läuft wie gewohnt über die Arbeitsagenturen.

Wichtig ist: Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ändert sich nichts. Nach wie vor gilt in der EU der Grundsatz, Arbeitnehmer in ihrem Wohnsitzstaat der Sozialversicherung zu melden. Wie bislang auch muss der Arbeitgeber feststellen, welches Sozialversicherungs­recht gilt. Grundlage dafür ist die bereits seit Mai 2010 geltende EU-Verordnung Nr. 883/2004. Die Kriterien der Zuordnung zum deutschen oder ausländischen Sozialversicherungsrecht haben sich nur in einem Punkt geändert: Osteuropäische Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Heimatland in einem nicht-landwirtschaftlichen Bereich selbstständig tätig sind, fallen unter das deutsche Sozialversicherungsrecht. Eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Tätigkeit ausübt, unterliegt dagegen weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.

Rechtssicherheit zum Thema Saisonarbeitskräfte bringt außerdem das Jahressteuergesetz 2010, dessen Gesetzentwurf Ende Oktober 2010 im Bundestag beschlossen wurde. Denn ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird trotz Eintrag eines Freibetrags auf eine Veranlagung verzichtet, wenn der Arbeitslohn im Kalenderjahr 10.200 Euro nicht überschreitet. Eine Steuererklärung muss dann nicht abgegeben werden. Bei der Ermittlung des typisierten Betrags wurden Grundfreibetrag (8.004 Euro), Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro), Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) sowie die Mindestvorsorgepauschale (1.222 Euro, 12 Prozent des Arbeitslohns von 10.182 Euro) berücksichtigt.

Fazit:
Für Landwirte, die Saisonarbeitkräfte aus Polen beschäftigen, wird ab 2011 Einiges einfacher, da diese Beschäftigten keine Arbeitserlaubnis mehr benötigen. Allerdings müssen sie nach wie vor alle Hürden der Sozialversicherungspflicht nehmen. Bei Saisonarbeitskräften aus Rumänien und Bulgarien bleibt alles beim Alten. Hier ist erst ab 2013 damit zu rechnen, dass auch für diese Mitgliedstaaten die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt.

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