Bewertungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

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Zur Reduzierung der Erbschaftsteuerschuld dürfen die Erben Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigen. Darunter fallen neben den allgemeinen, den Nachlass belastenden Schulden und Verbindlichkeiten auch die durch den Erbfall selbst veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte gehören dazu die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen – auch die Kosten für die Erstellung der Erbschaft­steuererklärung.
Im Fall einer Erbengemeinschaft hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass nicht nur die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Erbauseinandersetzung, sondern auch zu deren Durchführung notwendige Sachverständigenkosten als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar sind. Im Erbstreit war eine Bewertung des Nachlasses und der dazu gehörenden Grundstücke notwendig. Auch für die Erbschaftsteuererklärung mussten die Verkehrswerte durch Gutachten ermittelt werden. Beide Kostenpositionen mindern laut BFH als Nachlassverbindlichkeiten die zu zahlenden Erbschaftsteuern.

Erbschaftsteuer-Zeitbombe Insolvenz
Wird ein Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen auf die nachfolgende Generation übertragen, kann der Nachfolger sowohl nach altem als auch neuem Erbschaftsteuerrecht erhöhte Freibeträge und Verschonungsabschläge in Anspruch nehmen. Die Gewährung dieser Vergünstigungen ist jedoch grundsätzlich an bestimmte Haltefristen gebunden. Im Regelfall beträgt die Behaltefrist im alten wie im neuen Recht fünf Jahre, für die vollständige Erbschaftsteuerfreistellung im neuen Recht erhöht sie sich auf sieben Jahre. Innerhalb dieser Zeit darf der Erbe den übernommenen Betrieb weder veräußern noch aufgeben. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob der Übernehmer auch dann Erbschaftsteuer nachzahlen muss, wenn er die verfrühte Betriebsaufgabe nicht bewusst herbeiführt, sondern dazu gezwungen wird, zum Beispiel im Insolvenzfall.
Mit Urteil vom 4. Februar 2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch eine insolvenzbedingte Unternehmens­auflösung als Verstoß gegen die Behaltefrist einzustufen ist, so dass der Betriebsnachfolger – ohne Rücksicht auf seine finanziellen und wirtschaftlichen Probleme – zur Nachzahlung von Erbschaftsteuern verpflichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der übernommene Betrieb wegen der Insolvenz veräußert wird. Auch eine günstigere Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen lehnten die Finanzrichter ab. Allenfalls persönliche Gründe für einen Steuererlass könnten dann noch greifen. Obwohl die Veräußerung kurz vor Ablauf der fünfjährigen Behaltefrist erfolgte, kannten die obersten Finanzrichter kein Erbarmen.

Kein Erbschaftsteueraufschub trotz Verfassungsbeschwerden
Schneller als erwartet steht die erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform wieder auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Mittlerweile sind bereits drei Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig, die sich unter anderem mit der Frage der wirksamen Verabschiedung des Gesetzes, der Steuerbelastung in der Steuerklasse II bei Nichten und Neffen sowie der Steuerfreistellung für Unternehmen und für Familienwohnungen bis zur 200-Quadratmeter-Grenze beschäftigen. Steuerfestsetzungen auf der Basis des neuen Rechtes sollten daher auf jeden Fall offen gehalten werden, insbesondere bis die Finanzämter in den Erbschaftsteuerbescheiden von sich aus einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk anbringen. Trotz der möglichen Verfassungswidrigkeit der Neuregelung sehen die Finanzgerichte jedoch keine Möglichkeit, die Betroffenen vorläufig von der Zahlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer freizustellen.
Mit Beschluss vom 1. April 2010 hat es der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich abgelehnt, für die angefochtenen Bescheide generell die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Die Begründung: Bei solch umfassenden verfassungsrechtlichen Zweifeln sei es nicht möglich, bei jedem einzelnen Erbschaftsteuerbescheid die Zahlung auszusetzen, weil eine vollständige Nichterhebung der Erbschaftsteuer zum jetzigen Zeitpunkt die Folge wäre. In diesen Fällen müsse daher das Rechtsschutzbedürfnis des einzelnen Steuerpflichtigen, eine Steuerzahlung bis zur Entscheidung aufzuschieben, hinter dem Schutz des Staates vor finanziellen Einbußen zurückstehen.

Längere Stundung möglich
Wurde bis zum 31. Dezember 2008 Vermögen unentgeltlich übertragen und behielt sich der Schenker den Nießbrauch daran vor, kann die anteilig auf den Nießbrauch entfallende Schenkung­steuer zinslos gestundet werden. Hintergrund dieser Regelung ist die bisherige steuerliche Behandlung von so genannten Nutzungsauflagen, wie zum Beispiel Nießbrauch oder Wohnrecht. Diese dürfen den Wert des geschenkten Gegenstandes nicht mindern. Bei Schenkungen nach dem alten, vor 2009 geltenden Recht konnte die dafür zu zahlende Schenkungsteuer gestundet und der Beschenkte so finanziell entlastet werden. Denn trotz Erwerb des Vermögens kann er mangels Nutzungsmöglichkeit daraus keine Erträge in Form von Miet- oder Betriebseinnahmen erzielen bzw. sich keine Aufwendungen für eine private Wohnung ersparen.
Nach der gesetzlichen Regelung endet die Stundung der Schenkungsteuer in dem Zeitpunkt, zu dem der Nießbrauch endet. Wird das nießbrauchsbelastete Vermögen durch den Beschenkten veräußert, so hat die Finanzverwaltung bislang ebenfalls eine Beendigung des Nießbrauches angenommen, die Stundung der Schenkungsteuer aufgehoben und den Beschenkten zur Zahlung aufgefordert. Wenn sich jedoch der Nießbrauch des Schenkers an dem Erlös aus der Veräußerung des nießbrauchsbelasteten Vermögens fortsetzt, kann der Beschenkte weiter die Stundung in Anspruch nehmen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Im Streitfall hatten die Parteien vereinbart, dass der dem Vater zustehende Nießbrauch nicht endet, wenn der Sohn das ihm übertragene Vermögen – ein Aktienpaket – veräußert. Der Nießbrauch sollte sich dann am Veräußerungserlös oder an dem daraus neu erworbenen Vermögen fortsetzen. Nach dem Sinn und Zweck der Stundungsregelung, so der BFH, läuft dann die Stundung weiter, und das Finanzamt kann nicht vorzeitig die Schenkungsteuer vom Sohn einfordern.

Vorsicht bei Umfinanzierungen mit Lebensversicherungen
In zwei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof aktuell mit Fragen der Finanzierung bzw. Umschuldung unter Einsatz von Lebensversicherungen beschäftigt. Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, können grundsätzlich ihre Ablaufleistung steuerfrei ausbezahlen, wenn insbesondere die zwölfjährige Mindestvertragslaufzeit eingehalten wird. Probleme treten jedoch dann auf, wenn diese Lebensversicherungen zu Finanzierungszwecken eingesetzt werden. Unschädlich ist dies nur dann, wenn das Darlehen, das mit Hilfe der Lebensversicherung abgesichert oder getilgt wird, ausschließlich und unmittelbar zum Beispiel Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens finanziert. Die Richter haben nun entschieden, dass auch bei Umschuldungen darauf  streng zu achten ist. Lediglich ein bankübliches Disagio darf über die Lebensversicherung mitfinanziert werden. Die Richter weisen ferner darauf hin, dass auch auf die Zahlungswege besonders streng zu achten ist. Wird das Darlehen zunächst auf ein Kontokorrentkonto ausbezahlt, auf dem auch andere Zahlungseingänge und andere Betriebsausgaben verbucht werden, liegt bereits ein Verstoß gegen die steuerunschädliche Darlehensverwendung vor. Der unmittelbare Weg ist dann nicht mehr gegeben. Damit geht die Steuerbefreiung der Lebensversicherung verloren, und alle Zinsen, die in der Ablaufleistung enthalten sind, müssen versteuert werden. Also gilt: Finanzierungen und Umschuldung sollten bei Einsatz von Lebensversicherungen keinesfalls ohne vorherige ausreichende steuerliche Beratung durchgeführt werden!

Abschreibungen für Gebäude auf fremdem Grund – so wie auf eigenem Boden
Das Steuerrecht durchbricht das Zivilrecht, indem es das auf einem Grundstück errichtete Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden dem Bauenden und nicht dem Grundstückseigentümer zurechnet. Trotz der zivilrechtlichen Verbindung von Grundstück und aufstehenden Bauwerken liegen steuerlich die getrennten Wirtschaftsgüter Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits vor, die unterschiedlichen Personen zugerechnet werden können. Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehört dieser damit folglich nicht dem Bauenden. Bei Baumaßnahmen auf fremden Grundstücken stellt sich in ertragsteuerlicher Hinsicht stets die Frage, wer die Herstellungskosten des Bauwerks steuermindernd berücksichtigen kann. In einer Grundsatzentscheidung vom 25. Februar 2010 hat der Bundesfinanzhof die Kriterien hierzu relativ übersichtlich geordnet. Ein Steuerpflichtiger, der auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichtet, kann seine Aufwendungen dafür bei der Einkommensteuer erfassen und nach den Abschreibungsgrundsätzen für Gebäude steuerlich absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob seine Baumaßnahme auf dem fremden Grundstück und seine Nutzung des Bauwerks auf einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beruht. Es hat auch keine Bedeutung, ob der Bauende hierdurch einen Ersatzanspruch gegenüber dem Grundstückseigentümer erlangt oder bereits im Vorfeld auf diese zivilrechtlichen Ansprüche verzichtet. Für die Berechtigung zur einkommensteuerlichen Abschreibung ist es auch unerheblich, ob die Bezahlung der Baukosten für das Gebäude einerseits eine Schenkung und damit eine Zuwendung an den Grundstückseigentümer darstellt oder andererseits lediglich das Pachtentgelt für das Grundstück und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit sein soll. Im Streitfall hatten Vater und Kinder, zusammengeschlossen in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das Grundstück der Mutter bebaut. Die geleisteten Herstellungskosten wollten sie aber nicht wie ein Gebäude über 50 Jahre, sondern als Pachtvorauszahlung schneller abschreiben, nämlich über die Laufzeit des 15-jährigen Pachtvertrages. Dem wollten sich aber weder das Finanzamt noch die angerufenen Finanzgerichte anschließen.

Private Steuerberatungskosten wieder absetzbar?
Eine der derzeit interessantesten Steuerfragen ist die Zukunft der Absetzbarkeit der privaten Steuerberatungskosten. Durch die Steuerreform 2006 war geregelt worden, dass die Kosten, soweit sie auf die private Steuererklärung und nicht auf die darin enthaltenen steuerpflichtigen Einkünfte entfallen, nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Am 4. Februar 2010 haben die Finanzrichter in München entschieden, dass diese einschneidende Änderung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Ob gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar. Darüber hinaus liegt aber die Absichtserklärung der Bundesregierung vor, den Sonderausgabenabzug für die privaten Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu bislang mitgeteilt, dass es an der Umsetzung arbeite, dafür aber noch Zeit benötige.

Karpfhamer Fest und Rottalschau
Vom 26. bis zum 31. August 2010 geht es beim diesjährigen Karpfhamer Fest und bei der Rottalschau wieder richtig zu. Auf dem weit über die Region hinaus bekannten Volksfest ziehen der Riesenvergnügungspark mit unzähligen Attraktionen und sechs Festzelte die Besucher auf der historischen Festwiese in den Bann. Bis zu einer halben Million Gäste werden auch in diesem Jahr erwartet. Auf dem 45.000 Quadratmeter großen Freigelände und auf 5.000 Quadratmetern Hallenfläche zeigen 420 Firmen aus der gesamten Bundesrepublik und dem benachbarten Ausland ein breites Produktangebot – vom Fahrrad über Gartengeräte, Heizungstechnik, Landmaschinen und Haushaltsgeräte bis hin zu Computern. Ecovis finden Sie am Stand Nr. 6119 in der Agrarhalle.

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