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Wie sich Unternehmen vor Data-Mining schützen können
14.10.2024Unternehmer, die Informationen auf ihrer Website schützen wollen, sollten sich mit Text- und Data-Mining auseinandersetzen. Denn: Nicht geschützte Inhalte lassen sich für kommerzielle Zwecke verwenden. Was Webseitenbetreiber tun können, um ihre Werke zu schützen und welche rechtlichen Mittel es gibt, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock.
Mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtslinie (DSM-RL) hat sich das deutsche Urheberrecht schon im Juni 2021 entscheidend geändert. Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft das Text- und Data-Mining (TDM). Dieses ist seitdem nicht mehr nur für wissenschaftliche, sondern auch für kommerzielle Zwecke gestattet. Während Data Miner von diesen neuen Regelungen profitieren, stellt sich für Webseiteninhaber und Rechteinhaber die Frage, wie sie die Nutzung ihrer Inhalte durch TDM begrenzen oder unterbinden können.
Was ist Text- und Data-Mining und warum ist es für Webseiteninhaber relevant?
TDM beschreibt den automatisierten Prozess, der digitale oder digitalisierte Werke analysiert, um Informationen wie Muster, Trends oder Korrelationen auszulesen. Typische Anwendungsfelder sind:
- Zielgruppenmarketing durch Analyse von Nutzerverhalten
- Betrugserkennung durch Erkennung verdächtiger Muster
- Training von künstlicher Intelligenz (KI) durch Nutzung großer Datenmengen
Unternehmen können diese Daten aus rechtmäßig zugänglichen Werken auslesen, einschließlich frei im Internet verfügbarer Inhalte. Das erlaubt Paragraph 44b des Urhebergesetzes (UrhG). „Für Webseiteninhaber bedeutet dies: Wenn Inhalte online frei zugänglich sind, lassen sich diese auch ohne ihre explizite Zustimmung für das Text- und Data-Mining nutzen“, erklärt Axel Keller.
Wie können Webseiteninhaber das Text- und Data-Mining verhindern?
Die wichtigste Schutzmöglichkeit für Webseiteninhaber besteht im „Opt-out“. Rechteinhaber können die Nutzung ihrer Werke für TDM untersagen, indem sie einen Nutzungsvorbehalt erklären. Für online zugängliche Werke muss dieser Vorbehalt allerdings in maschinenlesbarer Form erfolgen.
„Maschinenlesbar“ bedeutet, dass ein Algorithmus, der automatisiert Websites durchforstet, den Nutzungsvorbehalt erkennen kann. Es greift also kein Mensch ein.
Probleme der Maschinenlesbarkeit: Herausforderungen für Webseiteninhaber
Trotz der theoretischen Möglichkeit, sich durch einen maschinenlesbaren Hinweis zu schützen, gibt es erhebliche praktische Probleme:
1. Technische Umsetzung: Viele Webseitenbetreiber wissen nicht, wie sie einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt einfügen können. Es gibt bislang keine standardisierten Lösungen oder Tools, die eine einfache Implementierung ermöglichen.
2. Unzuverlässigkeit der Algorithmen: Selbst wenn ein maschinenlesbarer Hinweis korrekt implementiert wurde, gibt es keine Garantie, dass alle Data Miner diesen respektieren.
3. Unkenntnis über rechtliche Ansprüche: Viele Webseiteninhaber sind sich nicht bewusst, dass sie ein Recht auf Opt-out haben.
4. Einschränkungen des Opt-out: Der Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form gilt nur für online zugängliche Werke.
Was sollten Webseiteninhaber tun, um sich zu schützen?
Um sich effektiv gegen ungewolltes TDM zu wehren, sollten Webseitenbetreiber folgende Maßnahmen ergreifen:
1. Maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt implementieren: Auch wenn die technische Umsetzung schwierig ist, sollten Webseiteninhaber in Zusammenarbeit mit Entwicklern oder spezialisierten Dienstleistern daran arbeiten, einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt auf ihren Webseiten zu integrieren.
2. Verträge und Lizenzen prüfen und anpassen: Webseiteninhaber können Verträge mit Data-Minern abschließen, in denen sie die Nutzung ihrer Inhalte für TDM explizit untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung der Website bieten hierbei eine effektive Möglichkeit, solche Nutzungsbeschränkungen einseitig festzulegen. AGB sollten Webseiteninhaber im besten Fall auch maschinenlesbar gestalten.
3. Überwachung der Nutzung und Einbeziehung von AGB: In Fällen, in denen AGB die Nutzung der Inhalte für TDM einschränken, ist es wichtig, dass diese Bedingungen korrekt in den Nutzungsvertrag integriert sind.
4. Nutzungsvorbehalte maschinenlesbar machen: Webseiteninhaber können den Zugriff auf ihre Werke durch Opt-out schützen, zum Beispiel über robots.txt-Dateien.
5. Juristische Beratung und Monitoring: Webseiteninhaber sollten sich regelmäßig über rechtliche Entwicklungen und technische Möglichkeiten zum Schutz ihrer Inhalte informieren.
„Webseitenbetreiber sollten die rechtlichen und technischen Mittel, die ihnen zur Verfügung stehen, aktiv nutzen, um die Kontrolle über ihre Inhalte zu behalten“, rät Keller.
Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung: Der Ermessungsspielraum des Finanzamts
10.10.2024Geben Steuerpflichtige ihre Steuererklärung zu spät ab, erhebt das Finanzamt unter Umständen einen Verspätungszuschlag. Hierfür gibt es einen Ermessensspielraum. Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es bei der Ermessensausübung jedoch auch davon abhängt, ob es sich um eine Nachzahlung, Nullsteuer oder Erstattung handelt. Die Auswirkungen des Urteils für Steuerpflichtige erklärt Ecovis-Steuerberater Mathias Lüschen in Vechta.
Sommer, Sonne, Abgabefrist für die Einkommensteuer. Diese endet regelmäßig Ende Juli des Folgejahres für das entsprechende Veranlagungsjahr. Haben Steuerpflichtige einen Steuerberater beauftragt, können sie sich für die Einkommensteuererklärung noch sieben Monate mehr Zeit lassen. Aufgrund der Corona-Pandemie gelten momentan sogar noch längere Abgabefristen:
Veranlagungsjahr | Fristende ohne StB | Fristende mit StB | Bei Nachzahlung zwingender Verspätungszuschlag nach |
2020 | 01.11.2021/ 02.11.2021* | 31.08.2022 | 20 Monaten |
2021 | 31.10.2022/ 01.11.2022* | 31.08.2023 | 20 Monaten |
2022 | 02.10.2023 | 31.07.2024 | 19 Monaten |
2023 | 02.09.2024 | 02.06.2025 | 17 Monaten |
2024 | 31.07.2025 | 30.04.2026 | 16 Monaten |
* Bei Feiertag je nach Bundeland
Hintergrund: Automatischer Verspätungszuschlag und Ermessensentscheidung des Finanzamts
Wer die Fristen nicht einhält, muss unter Umständen mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. Ob dieser anfällt und wie hoch er ist, liegt seit dem Veranlagungsjahr 2018 nur noch teilweise im Ermessen des Finanzamts. Welche Frist gilt, hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige von einem Steuerberater beraten wird oder nicht:
- Abgabefrist ohne Beratung: 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.
- Abgabefrist bei Steuernachzahlungen mit Beratung: ab dem ersten Monat.
Erhält der Steuerpflichtige eine Steuererstattung oder wird keine Steuer festgesetzt, muss das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag einfordern. Der Zeitraum für die verpflichtende Festsetzung von Verspätungszuschlägen wurde aufgrund von Corona auch verlängert. Für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro.
Bei geringeren Verspätungen oder wenn sich keine Nachzahlung errechnet, hat das Finanzamt einen Ermessensspielraum. Es kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung innerhalb des Zeitraums von 14 Monaten nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres abgibt. Kann der Steuerpflichtige die Verspätung glaubhaft rechtfertigen, ist von einem Verspätungszuschlag abzusehen.
Der Streitfall
Finanzämter dürfen das Ermessen nicht willkürlich auslegen, bekräftigt das Finanzgericht (FG) Münster. Im Urteil vom 14. Juni 2024 (4 K 2351/23) entschieden die Richter, dass es für die Ermessenausübung bei Verspätungszuschlägen von Bedeutung ist, ob es zu einer Verzögerung des Veranlagungsverfahrens gekommen ist und ob es sich um eine Nachzahlung, eine Nullsteuer oder eine Erstattung handelt.
Im Streitfall gab der Kläger seine Steuererklärung erst 27 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs ab. Das war – trotz der verlängerten Abgabefristen infolge der Corona-Pandemie – für den von einem Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen sieben Monate zu spät. Nach Anrechnung der Lohnsteuer ergab sich bei der Veranlagung eine Einkommensteuererstattung. Obwohl das Finanzamt nicht dazu verpflichtet war, setzte es einen Verspätungszuschlag in Höhe von 175 Euro fest. Es begründete die Entscheidung damit, dass keine entschuldbare Verspätung des Steuerpflichtigen vorliege. Mit Berufung auf die mögliche Ermessensentscheidung erläuterte das Finanzamt, dass es für die Festsetzung des Verspätungszuschlags nur auf die verspätete Abgabe und das Verschulden ankomme und keine andere Ermessenskriterien gesetzlich vorgegeben seien.
Das Urteil: Keine willkürliche Ermessensausübung
Entgegen der Ausführung des Finanzamts entschied das FG Münster, dass die Gesetzesnorm lediglich eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung vorgebe. Es sei umstritten, ob und gegebenenfalls welche weiteren Ermessenskriterien seitens der Finanzverwaltung zu berücksichtigen seien. Die ermessensfehlerfreie Festsetzung des Verspätungszuschlags setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Finanzbehörde alle maßgeblichen Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt. Hierzu gehören:
- Schwere des Pflichtverstoßes des Steuerpflichtigen,
- Dauer und Häufigkeit der Pflichtverletzung,
- Vorliegen einer Nullfestsetzung oder Erstattung durch die Veranlagung.
Allein auf das Verschulden des Steuerpflichtigen abzustellen, reiche nach Ansicht der Richter im Rahmen der Ermessensentscheidung für den Verspätungszuschlag nicht aus.
Das FG Münster entschied, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer rechtswidrig erfolgte. Grund: Das Finanzamt hat in seine Abwägung nicht miteinbezogen, dass die Steuerfestsetzung zu einer nicht unwesentlichen Erstattung geführt hat. Zudem hat es keine weiteren Gründe genannt, die einen Verspätungszuschlag gerechtfertigt hätten.
Was müssen Steuerpflichtige beachten?
Langer Urlaub, plötzliche Krankheit oder die Kinder, die wichtige Unterlagen verlegt haben – Gründe für eine verspätete Abgabe kann es viele geben. Wer mit einer Erstattung rechnet, kann sich aktuell noch über verlängerte Fristen freuen. Wer nachzuzahlen hat, muss sich jedoch womöglich eine kreative Entschuldigung für die Verspätung ausdenken. „Der Hund, der die Unterlagen verschleppt hat, ist ein Klassiker zum Schmunzeln, hat aber meistens keinen Erfolg“, sagt Steuerberater Mathias Lüschen aus Vechta. „Wer also mehr Zeit für die Einreichung der Steuererklärung benötigt und zusätzliche Belastungen vermeiden möchte, sollte einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin beauftragen. Das sichert die Abgabe innerhalb der gesetzlich verankerten verlängerten Frist“, empfiehlt der Experte. „So lassen sich Verspätungszuschläge auch vermeiden, ohne auf eine positive Ermessensentscheidung des Finanzamts hoffen zu müssen.“
Mit einer Liechtenstein-Stiftung nie wieder Steuern zahlen?
09.10.2024Im Moment heftig beworben, verspricht die Gründung einer Liechtenstein-(Familien-)Stiftung die perfekte Sicherung des Vermögens inklusive des Wegfalls von Erbschaft- und Schenkungsteuer. Geht das wirklich? Ein Interview mit Sven Blechschmidt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Dresden.
Herr Blechschmidt, Stiftungen können ein interessantes Gestaltungsinstrument sein, wenn Unternehmer Vermögen wie Unternehmensanteile, Immobilien oder Geld- und Wertpapiervermögen schützen wollen. Was ist das Besondere an einer Stiftung in Liechtenstein? Da soll es ja keine Erbschaft- und Schenkungsteuer oder Wegzugbesteuerung geben.
Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es in Liechtenstein keine Erbschaft- und auch keine Schenkungsteuer. Gleiches gilt auch für eine Wegzugsteuer. In der Regel ist es auch so, dass eine Stiftung fest an einem Ort ansässig ist. Der Vorteil darin besteht, dass das Vermögen von der natürlichen Person losgelöst ist. Sie kann also ihren Wohnsitz frei verändern. Überträgt aber eine deutsche Person eine Kapitalgesellschaft auf eine ausländische Stiftung, würde diese Übertragung als Wegzug gelten und die Finanzverwaltung würde diesen besteuern. Denselben Effekt zur freien Wohnsitzwahl hätten Stiftungswillige auch in einer deutschen Stiftung. Der derzeitige Unterschied ist, dass bei deutschen Stiftungen die Erbersatzsteuer greift. Alle 30 Jahre stirbt die Stiftung fiktiv und dann fällt Erbschaftsteuer an. Genau darin besteht ein möglicher Vorteil der Liechtensteiner Stiftung. Diese Erbersatzsteuer gilt aktuell nicht für ausländische Stiftungen. Alles hat seine Vor- und Nachteile, die man gemeinsam beleuchten muss.
Wo läuft dann die Geschäftstätigkeit des Betriebs weiter? Muss dieser auch in Liechtenstein ansässig sein?
Hier muss man unterscheiden: Ist die Stiftung lediglich Gesellschafter, wird die Firma an sich davon losgelöst besteuert. Zieht auch der Ort der Geschäftsleitung ins Ausland, würde das ähnlich der Wegzugbesteuerung zu Steuern führen. Das ist – wenn möglich – zu verhindern. Im besten Fall verändert sich beim Betrieb nichts. Für inhabergeführte Unternehmen stellt sich dann schnell die Frage, ob das Gedankenkonstrukt in der Praxis auch wirklich umsetzbar ist, wenn der Geschäftsführer nicht mehr in Deutschland, sondern beispielsweise in Portugal sitzt und nach wie vor die Geschäfte führen soll. Anders sieht es bei einer Fremdgeschäftsführung aus, die weiterhin in Deutschland die Entscheidungen für das Unternehmen trifft.
Können alle Rechtsformen von der Steuerfreiheit einer Stiftung in Liechtenstein profitieren?
Da die Erbersatzsteuer aktuell nicht für ausländische Stiftungen gilt, profitiert die Stiftung aus deutscher Sicht mit ihrem gesamten Vermögen. Das gilt also für jede Vermögensart.
Müssen Unternehmerinnen und Unternehmer auswandern?
Die Frage zielt jetzt auf die Ertragsteuer. Bisher noch nicht erwähnt habe ich, dass in Deutschland für ausländische Stiftungen Sonderregelungen gelten. Wird die ausländische Stiftung maßgeblich von Inländern beeinflusst, müssen die Stifter und die Bezugsberechtigten den inländischen Gewinn versteuern und nicht die Stiftung. Das lässt sich zwar vertraglich regeln, doch meist ist die Frage der Liechtensteiner Stiftung mit einem gewünschten Wohnsitzwechsel verbunden.
Angenommen, ein Unternehmer möchte eine Stiftung in Liechtenstein gründen und das Vermögen dahin transferieren. Wie ist das Unternehmen dann in Deutschland zu strukturieren, damit das steuerfrei geht?
Das ist abhängig von der Vermögensklasse. Begrenzt auf Unternehmen, ist vorrangig zu prüfen, ob eine gänzlich steuerfreie Schenkung überhaupt möglich ist. Das ist mit den vergangenen Reformen der Erbschaftsteuer nicht mehr so einfach zu beantworten wie noch vor 15 Jahren. Angenommen, wir kommen zu dem Schluss, dass keine Erbschaftsteuer anfällt, ist ein weiterer Faktor die Rechtsform des Unternehmens. Personengesellschaft en sind in der Regel unkritisch. Eine Liechtensteiner Stiftung darf kein Einzelunternehmen betreiben. Diese Rechtsform ist außersteuerlich bedingt daher umzugestalten. Bei Kapitalgesellschaft en tritt neben der Erbschaftsteuer wieder das Problem der Wegzugsbesteuerung auf. Das bedeutet, dass der Gesellschaft er die Wertsteigerung seiner Anteile bei der Einkommensteuer angeben muss. Für solche Fälle gibt es diverse Überlegungen. Neben einem Rechtsformwechsel in eine Personengesellschaft , den wir so nicht empfehlen würden, versuchen wir auf andere Weise, das deutsche Besteuerungsrecht an der Wertentwicklung der Anteile in Deutschland sicherzustellen, um den Wegzug zu verhindern. Eine vorherige verbindliche Abklärung mit der Finanzverwaltung ist immer zu empfehlen. Am Ende liegt hier der Teufel aber im Detail. Man sollte deshalb Allgemeinaussagen immer mit kritischer Grundhaltung begegnen.
Welche Steuern sind in Deutschland noch zu bezahlen, wenn das Unternehmen weiterhin hier tätig ist?
Das Unternehmen zahlt auf jeden Fall Körperschaftsteuer in Deutschland. Bei Gewerbebetrieben fällt auch noch Gewerbesteuer an. Die Steuerbelastung beläuft sich dann meist auf rund 30 Prozent.
Welche Konsequenzen hat die Auswanderung des Unternehmers für sein Unternehmen? Kann er die Geschicke auch aus der Ferne leiten? Wie ist das steuerlich für ihn zu betrachten?
Ist der Unternehmer weiterhin Ist der Unternehmer weiterhin für das Unternehmen tätig, ist Disziplin gefragt. Lässt sich nachweisen, dass er die Geschicke der Firma nicht ausschließlich von Deutschland aus leitet, kann eine Betriebsstätte im Ausland begründet werden, beispielsweise eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Dann kann es dazu kommen, dass die Finanzverwaltung Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte zuordnet und eine Entstrickung zu versteuern ist. Der Unternehmer muss also regelmäßig und nachweislich ins Inland reisen und dort bestimmte Tätigkeiten ausüben. Einfacher ist es, wenn ein fremdes Management installiert ist.
Klingt alles sehr aufwendig, kompliziert und mit hohen Kosten verbunden. Was raten Sie Unternehmerinnen und Unternehmern, die eine Stiftung als Vermögensschutz gründen wollen?
Wir gehen an jede sinnvolle Anfrage ergebnisoffen heran. Es gibt jedoch auch viele Fälle, in denen es sich schlichtweg nicht rentiert. Da sind wir in der Kommunikation sehr offen. Dann diskutieren wir jede mögliche Alternative. Häufig stellen sich einfachere oder günstigere Alternativen als geeigneter dar. Bleibt am Ende die Stiftungslösung, erläutern wir natürlich detailliert die Kosten und den Aufwand, der damit verbunden ist. So eine komplexe Konstruktion setzt man nicht in Tagen oder Wochen um. Es ist eben eine weitreichende Entscheidung, die gut überlegt sein muss.
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