Zum Schein angestellte Ehefrau – Steuerhinterziehung; Betrug an den Sozialkassen – Selbstanzeigemöglichkeit?

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Nicht selten findet man in einem mittelständischen Betrieb Anstellungsverhältnisse mit Familienangehörigen. Soweit diese tatsächlich auch im Betrieb ordnungsgemäß mitarbeiten und damit ihre vertraglichen Arbeitnehmerpflichten erfüllen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einer sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit mit den Vorteilen einer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung des angestellten Familienangehörigen.
Sollte das Anstellungsverhältnis zu diesem Zwecke allerdings zum Schein eingegangen worden sein, wirft diese Konstellation steuerlich, sozialversicherungsrechtlich und strafrechtlich Fragen auf, mit denen sich der nachfolgende Beitrag beschäftigt. Hierzu wird folgendes Beispiel gebildet:
Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH – selbst privat krankenversichert –  schließt in Vertretung der Gesellschaft mit seiner Ehefrau ein Arbeitsverhältnis auf Minijob-Basis zum Schein ab, insbesondere, um durch geringe Sozialversicherungsbeiträge eine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten.
Das Anstellungsverhältnis wurde nicht, wie vertraglich vereinbart, gelebt; Arbeitsleistungen wurden durch die Ehefrau faktisch nicht erbracht. Lohn und Lohnnebenkosten wurden jedoch als Betriebsausgaben in der GmbH zum Abzug gebracht. Der ausbezahlte Nettolohn wurde durch die Ehegatten für die private Lebensführung verwendet. Die Ehefrau ist chronisch krank und nimmt fortlaufend Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch.
Es handelt sich, wie von Gesellschafter-Geschäftsführer und Ehefrau von vorneherein beabsichtigt, um ein Anstellungsverhältnis, das nur zum Schein abgeschlossen wurde. Eine Leistungserbringung war zu keinem Zeitpunkt geplant und wurde weder arbeitgeberseitig eingefordert noch arbeitnehmerseitig erbracht.
Es handelt sich um ein Scheinarbeitsverhältnis, das auf Seiten des Unternehmens dazu führt, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben für Lohn und Lohnnebenkosten dieses Arbeitsverhältnisses zu Unrecht steuerlich den Unternehmensgewinn gemindert haben.
In Betracht zu ziehen sind Verkürzungen von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer auf Seiten der Gesellschaft und auch Einkommensteuer auf Seiten des den Gewinn beziehenden Gesellschafters. In steuerlicher Hinsicht liegt hierin eine auszugleichende verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das Bundesfinanzgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 22.02.2005, VIII R 24/03 bestätigt, dass grundsätzlich auch ohne Zufluss beim Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann. Es genüge bereits, wenn der Vorteil dem Gesellschafter „mittelbar“ in der Weise zugewendet wird, dass ein Angehöriger aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. In solchen Fällen spräche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine „durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste“ Vorteilsgewährung vorliegt. Dies ist vorliegend in dem Nettolohnzufluss bei der Ehefrau, der für den gemeinsamen Lebensunterhalt Verwendung fand, zu sehen.
Diese steuerlichen Folgen sind ebenso steuerstrafrechtlich von Belang, da aufgrund des von Anfang an gefassten Entschlusses, zu keinem Zeitpunkt die vereinbarten Arbeitsleistungen erbringen zu wollen, das Scheinarbeitsverhältnis bewusst und die steuerlichen Folgen daraus zumindest billigend in Kauf genommen wurden.
Soweit darüber hinaus auch Sozialversicherungsleistungen aus der gesetzlichen Absicherung aus einem vorgetäuschten Anstellungsverhältnis heraus in Anspruch genommen wurden, liegt vollendeter Betrug zu Lasten der jeweiligen Krankenversicherung vor, da diese bei rechtlich zutreffender Beurteilung nicht einstandspflichtig gewesen wäre.
Dies führt jedenfalls zu einer Schadensersatzpflicht in Höhe der zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsleistungen und ist strafbar als Betrug gemäß § 263 StGB.
Beide Delikte können mit Geldstrafe und auch Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren im Grunddelikt geahndet werden. Je nach Ausgestaltung des Falls sind auch höhere Strafen denkbar.
Eine  Selbstanzeigemöglichkeit besteht nur für die steuerlichen Vergehen. Für den Betrug sieht der Gesetzgeber keine Möglichkeit vor, durch eine Selbsterklärung einen persönlichen Strafaufhebungsgrund bzw. ein persönliches Strafverfolgungshindernis zu schaffen. Dieses Vergehen, der zu Unrecht in Anspruch genommenen Sozialversicherungsleistungen, bleibt also in jedem Falle strafbar.
Unterm Strich lohnen derartige Scheinarbeitsverhältnisse sicherlich nicht. Entweder der Ehegatte erbringt die geschuldeten Arbeitsleistungen oder man sollte seinen Versicherungsberater oder die gesetzlichen Beratungsstellen nach einer ordnungsgemäßen Familienversicherung oder Einzelversicherung für den Ehegatten befragen.