Werbungskostenabzug bei strafbaren Handlungen nur ausnahmsweise möglich

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Der BFH hat am 20.10.2016 (Aktenzeichen VI R 27/15) entschieden, dass eine erwerbsbezogene Veranlassung von Werbungskosten nicht gegeben ist, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese Tätigkeit eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Gleiches gilt nach Ansicht des BFH, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat.
Dem Beschluss zugrunde lag eine Klage eines ehemaligen Aktionärs und Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. Dieser hatte für das Geschäftsjahr 1997 Dividendenzahlungen erhalten und nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand hatte er seine Beteiligung veräußert. Später wurde er wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zur Verantwortung gezogen. Der Zivilrechtsstreit mit der Aktiengesellschaft wurde sodann durch Vergleich beendet.
Eine Annahme von Erwerbsaufwendungen und damit die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs, setzt nach Ansicht des BFH auch im Falle strafbarer Handlungen voraus, dass diese im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen, beruhen. Der BFH hat damit erneut seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Nach Ansicht des BFH im oben beschriebenen hatte es daher das Finanzamt zu Recht abgelehnt, die Vergleichszahlungen aus dem Zivilrechtsstreit als Werbungskosten in der Einkommensteuer zu berücksichtigen, da sie nicht beruflich veranlasst waren.
Ohne den überhöhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand zu verantworten hatte, wäre auch eine Gewinnausschüttung in diesem Rahmen nicht möglich gewesen. Aufgrund der Bilanzfälschung erzielte der Kläger auch einen höheren Kaufpreis für seine Beteiligung, damit hatte er sich persönlich bereichert. Die schuldhaften Handlungen lagen damit nicht mehr im Rahmen der persönlichen Aufgabenerfüllung, sondern beruhten auf privaten Umständen. Aus diesem Grund wurde der Werbungskostenabzug aufgrund einer strafbaren und privatveranlassten Handlung abgelehnt.
Diese Rechtsprechung ist mittlerweile allgemein anerkannt und sollte auch bei den jetzt wieder zu erstellenden Einkommensteuererklärungen für das vergangene Jahr berücksichtigt werden.