Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB – Risiko bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern

2 min.

Arbeitgeber haben gegenüber der zuständigen Einzugsstelle die Pflicht, hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer über sämtliche sozialversicherungsrechtlich erheblichen Tatsachen richtige und vollständige Angaben zu machen.
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Meldepflicht und werden dadurch die tatsächlich anfallenden Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt, so liegt grundsätzlich ein strafbares Verhalten gem. § 266a StGB vor.

Risiko bei geringfügig beschäftigen Arbeitnehmern:

Häufig kommt es vor, dass Arbeitgeber ihre Angestellten als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber der Bundesknappschaft-Minijobzentrale anmelden.
Dies kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, wenn die Angestellten tatsächlich aber mehr als die zulässigen Arbeitsstunden leisten und dadurch die zulässige Bemessungsgrenze überschritten wird.
Ein solches Überschreiten liegt auch vor, wenn die geleistete Arbeitszeit erheblichen Schwankungen unterliegt. Wenn also beispielsweise der Schwerpunkt der Tätigkeit in einem sehr komprimierten Zeitfenster liegt und sich dadurch der Charakter der Beschäftigung verändert, so dass es sich nicht mehr um eine durchgängige geringfügige Beschäftigung handelt.

Folgen

Eine solche Gestaltung kann dann zu einem Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt führen. Die Tatsache, dass bei den als geringfügig Beschäftigen eine Anmeldung erfolgte und zumindest Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden lässt den Vorwurf einer Straftat nicht entfallen, sondern wird lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.