Untreue eines Fremdgeschäftsführers wegen nicht wahrgenommener Geschäftschancen und außerstrafrechtliche Unternehmensnachteile – ein Bericht aus der Wirtschaftsverteidigerpraxis.

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Der durch den Verfasser verteidigte Mandant war wegen Untreue gem. § 266 StGB zu Lasten einer ehemals durch ihn vertretenen GmbH angeklagt (ohne dort selbst Gesellschafter zu sein). Der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft stützte sich darauf, dass der Mandant gegen die ihm nach §§ 43 ff. GmbHG obliegenden Geschäftsführerpflichten dergestalt vorsätzlich verstoßen haben soll, dass er Geschäftschancen für die betreffende GmbH nicht wahrgenommen, sondern die fraglichen Geschäftsabschlüsse im Gegenteil vereitelt und auf ein ihm mittelbar zugehörendes Unternehmen „umgeleitet“ habe, bei dem er bereits seit Jahren als leitender Angestellter tätig war. Hierdurch solle auf Seiten der GmbH ein Schaden (bzw. „Nachteil“ i.S.d. § 266 StGB) in Gestalt eines entgangenen Gewinns i.H.v. weit über 100.000,- EUR entstanden sein. Aus den §§ 43 ff. GmbHG ergäbe sich dabei eine strenge Loyalitätspflicht des Geschäftsführers gegenüber „seiner“ GmbH, die der Mandant bewusst missachtet habe.
Das wesentliche Verteidigungsvorbringen des Verfassers bestand zum einen darin, dass die vermeintlich vereitelten Geschäftschancen von vorneherein nicht bestanden, weil der Kunde die betreffenden Geschäftsabschlüsse per se nicht mit der durch den Mandanten vertretenen GmbH tätigen wollte.
Zum anderen dürfte die Gesellschafterebene der GmbH bereits von vornherein Kenntnis davon gehabt haben, dass der Mandant – wie bereits zuvor – weiterhin als leitender Angestellter bei dem seiner Ehefrau gehörenden Unternehmen als „Umleitungsziel“ tätig blieb, das betreffend die fraglichen Geschäfte zudem im Wettbewerb mit der GmbH steht.
Außerdem gehörte ein Teil der mutmaßlich vereitelten Geschäfte bereits nicht zum satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand der GmbH, sodass ohnehin abwegig sei, dass die GmbH diese überhaupt getätigt hätte.
Dem Strafprozess vorgelagert war ein Zivilprozess zwischen dem Mandanten als Beklagter und der GmbH als Klägerin zur Frage eines Schadensersatzanspruchs der GmbH gegen den Mandanten wegen entgangenen Gewinns. Erstinstanzlich war ein solcher Ersatzanspruch durch die Zivilgerichtsbarkeit bereits abgewiesen worden; eine letztinstanzliche Entscheidung stand während des Strafprozesses noch aus.
Trotz der abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung der Zivilgerichte zum entgangenen Gewinn sah das zur strafrechtlichen Entscheidung berufene Schöffengericht die dem Mandanten zur Last gelegten Untreuetaten als erwiesen an. Dieses erstinstanzliche Strafgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es den Schilderungen der Belastungszeugen mehr Glauben schenke als denen der Entlastungszeugen. Insbesondere sei den Aussagen des Hauptentlastungszeugen – dem seinerzeitigen ausländischen Kunden – nicht zu glauben, der bekundete, niemals die Absicht gehabt zu haben, die fraglichen Geschäfte mit der GmbH abzuschließen.
Wesentliches Argument hierfür war, dass dieser Zeuge zwischenzeitlich Mitgesellschafter einer dem Mandanten mittelbar gehörenden Gesellschaft ist und insoweit gleichsam „befangen“ sei.
Das Schöffengericht verurteilte den Mandanten wegen Untreue in einem angesichts der mutmaßlichen Schadenshöhe von mehr als 50.000,- EUR besonders schweren Fall zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Ferner wurden dem Mandanten als Bewährungsauflagen aufgegeben, 80.000,- EUR an die Staatskasse und zur Schadenswiedergutmachung weitere 80.000,- EUR an die vermeintlich geschädigte GmbH zu zahlen – insgesamt also 160.000,- EUR.
Gegen die Entscheidung legte der Verfasser für seinen Mandanten Berufung ein, der als Verteidiger mit den genannten Argumenten Freispruch beantragt hatte. Die Staatsanwaltschaft legte zeitgleich ebenfalls Berufung ein, weil diese eine höhere Strafe als die vom Gericht verhängte beantragt hatte.
Weiteres Argument im Rahmen der Berufungsbegründung der Verteidigung war, dass das Amtsgericht sich bei der seiner Strafzumessung in keiner Weise damit auseinandergesetzt hatte, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr der entsprechend Verurteilte als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e) GmbH abzuberufen ist. Da der Mandant gegenwärtig ein solches Fremdgeschäftsführeramt bei einem anderen Unternehmen bekleidet, hätte dies für ihn zum Erwerbs- bis hin zum Existenzverlust geführt.
Zudem fußte die Ermittlung zur Höhe des mutmaßlich entgangenen – also rein fiktiven – Gewinns auf betriebswirtschaftlich nach Ansicht des Verfassers vollkommen abseitigen Berechnungen, die nach Auffassung der Verteidigung weder in plausibler noch in nachvollziehbarer Weise erfolgten, sondern das Schöffengericht hierbei wohl sichtlich überfordert war. Demgemäß beantragte stellte der Verfasser einen auf gutachterliche Ermittlung gerichteten Beweisantrag.
Die kleine Wirtschaftsstrafkammer beim zuständigen Landgericht als Berufungsgericht schloss auf Betreiben des Verfassers mit den Verfahrensbeteiligten schließlich einen sog. „Deal im Strafprozess“ (Verständigung zwischen Gericht und den Verfahrensbeteiligten gem. § 257c StPO) mit dem Ergebnis eines Freispruches des Mandanten betreffend einen Teil der angeklagten Taten und einer Verurteilung im Übrigen zu „geschäftsführeramtsunschädlichen“ zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Bewährungsauflagen wurden von ursprünglich 160.000,- EUR um 120.000,- EUR auf 40.000,- EUR gemindert, die zudem nicht an die GmbH, sondern an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen sind.
Zentrale Begründung des Berufungsgerichtes zur Entscheidungsfindung im Wege eines solchen „Deals“ war, dass die GmbH bereits vor erstinstanzlicher strafrechtlicher Verurteilung des Mandanten in verleumderischer bzw. geschäftsschädigender Weise außergerichtlich gegen diesen bspw. im Wege falscher Pressemeldungen und Mitarbeiterinformationen sowie unwahrer Mitteilungen an Geschäftspartner des Mandanten vorgegangen war.
Im Übrigen fruchteten die Argumente der Verteidigung zur fehlerhaften Schadensberechnung.
Die Absprache mit Gericht und Staatsanwaltschaft erfolgte seitens der Verteidigung und des Mandanten unter Zurückstellung erheblicher Bedenken. Wesentliches Argument für die gleichwohl erfolgte Verständigung war der angestrebte Rechtsfrieden nach zwischenzeitlich rund vierjähriger Verfahrensdauer, die hierdurch bedingte nachhaltige mentale Belastung des Mandanten und seiner Familie sowie eine Beendigung des Schwebezustandes nicht zuletzt aufgrund verschiedentlicher außerstrafrechtlicher Umstände.
So kann bereits ein bloß anhängiges Strafverfahren gegen die Geschäftsführung eines Unternehmens – in dessen Rahmen die Unschuldsvermutung uneingeschränkt fortgilt (!) – zur Herabsetzung des sog. Bonitäts-Scorings durch Auskunfteien wie bspw. Creditreform führen, was das Unternehmen selbst anbelangt. Weitere Folge einer solchen Bewertungseinbuße ist häufig, dass Lieferanten nur noch auf Vorkasse liefern, was zu erheblichen Liquiditätsengpässen bis hin zur Existenzbedrohung führen kann.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sorgsame wirtschaftsstrafrechtliche Verteidigung immer das große Ganze einschließlich außerstrafrechtliche Umstände im Blick zu haben hat.