Rechtmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen des Zolls FKS

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Mit Urteil vom 12.02.2014 urteilte das Finanzgericht Münster über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, welches nun Anfang Juni 2016 veröffentlicht wurde.
Klägerin war eine Genossenschaft, die u.a. eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen für Personen- und Sachtransporte an ihre Mitglieder vertreibt.
Am 26.06.2013 kündigte das Hauptzollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit (HZA FKS) telefonisch an, dass am 08.07.2013 eine Prüfung nach dem SchwarzArbG in den Geschäftsräumen der Klägerin stattfinden solle, um geforderte Unterlagen und Daten zeitnah einzusehen. Am 08.07.2013 wurde der Klägerin die Prüfungsanordnung vom 04.07.2013 in übergeben, woraus sich ergab, dass eine prüfung gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG durchgeführt werden soll.
Im Zuge der Prüfung am 08.07.2013 wurde den Zollbeamten diverse Auskünfte über die Arbeits- und Funktionsweise der Klägerin erteilt. Diese gab an, dass die Speicherung sog. Fahrauftragsdaten auf einen Zeitraum von sechs Tagen beschränkt sei. Daraufhin forderte das HZA die Klägerin auf, die fortlaufenden Daten am folgenden Montag zu übersenden.
Eine Überprüfung der Datensätze durch die Zollbeamten ergab am 09.07.2013 ergab, dass die Daten der Einzelaufträge erst ab dem 03.07.2013 verfügbar waren.
Mit Email vom 09.07.2013 erbat das Hauptzollamt von der Klägerin sodann “wie besprochen“ im Rahmen der Prüfung „bis auf Widerruf um regelmäßige und lückenlose Übersendung der von Ihnen vorgehaltenen Daten zu Fahrermeldungen und Aufträgen.“
Der gegen die Prüfungsanordnung vom 04.07.2013 erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren drang die Klägerin mit ihrem Argument, nicht Auftraggeberin im Sinne der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG zu sein, nicht durch.
Denn auch derjenige, der in das Zustandekommen eines Dienst- oder Werkvertrags derart eingeschaltet ist, dass er Bestellungen nicht nur unverbindlich weiterleitet, sondern die betreffenden Bestellungen in Wahrnehmung der ihm vom Auftragnehmer übertragenen Aufgaben entgegennimmt und diesen damit verpflichtend zum Einsatz bringt, trägt dazu bei, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrages ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht demgegenüber nicht aus.
Streitgegenständlich waren jedoch auch die Prüfungsanordnung vom 04.07.2013 sowie die Aufforderung zur Datenübermittlung.
Erst im laufenden Klageverfahren wurde der zeitliche Rahmen, auf den sich die Datenermittlung beziehen soll, auf den Zeitraum vom 08.07.2013 bis 30.09.2013 beschränkt.
Hierzu urteilt das FG Münster, dass die Prüfungsanordnung selbst zwar rechtmäßig, die Aufforderung zur Datenanforderung hingegen weitgehend rechtswidrig ist.
Vorliegend gilt dies für die Anforderung der Fahrerdaten sowie die Auftragsdaten für gewisse Zeiträume, die der Kläger aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stellen konnte. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die diesbezügliche Datenanforderung auf ein unmögliches Handeln zielt und daher rechtswidrig ist.
Zudem ist die Aufforderung zur Übermittlung von Daten, die zum Zeitpunkt der Prüfung in dem zur Mitwirkung verpflichteten Unternehmen noch gar nicht vorhanden sind, rechtswidrig.
Das SchwarzArbG stelle zwar grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Anforderung durch die prüfende Behörde dar, sie rechtfertige jedoch nicht jedwede Datenübermittlung. Nicht vom Gesetzestext gedeckt sei die Anforderung von künftig erst entstehenden Daten. Auch müsse eine Anforderung zur Datenübermittlung hinreichend konkret sein.
Quelle: Justiz-online NRW
 
Fazit:
Kündigt sich der Zoll in Ihrem Unternehmen an, müssen Sie Ihren Mitwirkungspflichten als Arbeitgeber nachkommen. Wie aber aus dem Urteil des FG Münster ersichtlich ist, hat auch die FKS die Grenzen des SchwarzArbG einzuhalten. Damit sich der Zoll innerhalb dieser Grenzen bewegt, empfehlen wir Ihnen, Ihren ECOVIS-Rechtsanwalt / Steuerberater zur Prüfung beizuziehen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Prüfungsanordnung erheben zu lassen, wenn sich im Laufe der Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsdurchführung durch den Zoll ergeben.
Damit Sie vorbereitet sind, wenn der Zoll Ihr Unternehmen einer Prüfung nach dem SchwarzArbG unterzieht, geben wir Ihnen folgende Verhaltensregeln zur Hand:

  • Informieren Sie sofort Ihren ECOVIS-Rechtsanwalt / Steuerberater.
  • Bitten Sie die Fahnder, mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr ECOVIS-Rechtsanwalt / Steuerberater anwesend ist.
  • Sollte Ihr ECOVIS-Rechtsanwalt / Steuerberater nicht kommen können, dann lassen Sie sich von allen Beamten, jedenfalls von dem die Ermittlung leitenden Beamten, den Dienstausweis zeigen und nehmen zumindest vom leitenden Fahndungsbeamten Vor- und Familienname, Dienstgrad, Dienststelle und Ausweisnummer für spätere Anfragen auf.
  • Unterhalten Sie sich so wenig wie möglich mit den Fahndern. Machen Sie keine Angaben zu Tatvorwürfen.
  • Zeigen Sie jedoch soweit erforderlich Kooperationsbereitschaft und weisen Sie darauf hin, dass Sie sich nach Rücksprache mit Ihrem ECOVIS-Rechtsanwalt / Steuerberater gegebenenfalls zur Sache äußern wollen und zurzeit nur deshalb keine Aussagen machen, weil Ihr anwaltlicher oder steuerlicher Berater nicht anwesend ist.
  • Vermeiden Sie auf jeden Fall eine Konfrontation und Eskalation.