Keine Kontogebühr bei Bauspardarlehen

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Der Bundesgerichtshof hat am 09.05.2017 (Aktenzeichen: XI ZR 308/15) entschieden, dass Bausparkassen in der Darlehensphase keine Kontogebühren verlangen dürfen.
Dem Urteil zugrunde lag die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendete Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten, die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende Kontogebühr in aktueller Höhe von EUR 9,48 jährlich vorsehen. Gemäß den ABB der beklagten Bausparkasse wird die Kontogebühr für bauspartechnische Verwaltung, Kollektiv-
steuerung und Führung einer Zuteilungsmasse berechnet. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes erbringt die Bausparkasse die vorgenannten Tätigkeiten nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Die ordnungsgemäße Verbuchung der Zahlungen des Kunden nach Eintritt in die Darlehensphase liegt
ebenfalls ausschließlich im Interesse der Bausparkasse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.
Über die Rückforderbarkeit von Darlehensgebühren hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 08.11.2016 (Aktenzeichen: XI ZR 552/15) entschieden. Mit vorliegendem Urteil wurde somit eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen.