FG Münster widerspricht BGH: Zinslauf für Hinterziehungszinsen beginnt deutlich später

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Das Finanzgericht Münster hat in zwei Urteilen (Az. 3 K1627/15 Erb und 3 K 1628/15 Erb, beide vom 24.11.216) entschieden, dass die individuelle durchschnittliche Berarbeitungsdauer des zuständigen Finanzamts in die Berechnung des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen bei der Schenkungssteuer neben den Anzeige- und Erklärungsfristen einzubeziehen ist.
Ausgangspunkt der Verfahren waren Klagen gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach Abgabe einer Selbstanzeige bezüglich bislang nicht erklärter Schenkungen.
Das FG Münster entschied hier zugunsten der Steuerpflichtigen, dass Hinterziehungszinsen erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Steuerverkürzung zu berechnen seien und berechnete diesen Zeitpunkt deutlich später als der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung.
Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärung ab und unterbleibt aus diesem Grund die Steuerfestsetzung oder es gibt der Steuerpflichtige die Steuererklärung verspätet ab, so ist die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften und auch der Rechtsprechung des BGH verkürzt, wenn die Steuer nicht zu der Zeit festgesetzt wird, zu der dies sonst nach dem Gang der Veranlagungsarbeiten der Fall gewesen wäre.
Da für die Schenkungssteuer mangels eines kontinuierlichen Veranlagungsverfahren kein allgemeiner Veranlagungsschluss festgestellt werden kann, ist für den Verjährungsbeginn maßgeblich, wann die Veranlagung dem Steuerpflichtigen bei rechtzeitiger Anzeige der Schenkung frühestens bekanntgegeben worden wäre. In diesem Punkt stimmte das FG Münster noch mit der ständigen BGH Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2011, 1 StR 631/10) überein.
Zugunsten des Steuerpflichtigen entschied jedoch das FG Münster, dass für den Zeitpunkt der frühesten Bekanntgabe neben der dreimonatigen Anzeigefrist des § 30 Abs. 1 ErbStG auch zu berücksichtigen sei, dass das Finanzamt nach der Anzeige zunächst eine Schenkungssteuererklärung anfordere und hierfür wiederrum eine Frist von einem weiteren Monat setze (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Erst danach könne das Finanzamt mit den Veranlagungsarbeiten zur Schenkungssteuer beginnen. Die Dauer dieser Veranlagungsarbeiten können nach der Entscheidung des FG Münster anhand der individuellen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten der zuständigen Schenkungssteuerstelle ermittelt werden. Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Controllingbericht des zuständigen Finanzamts eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 8 Monaten. Diese Bearbeitungszeit sei sodann zu den drei Monaten Anzeigepflicht und der einmonatigen Erklärungsabgabefrist hinzuzurechnen.
Das FG Münster kommt mit dieser durchaus nachvollziehbaren Begründung zu dem Ergebnis, dass der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen erst 12 Monate nach der Schenkung beginnt, da nach diesem Zeitpunkt erst die Veranlagung dem Steuerpflichtigem frühestens bekanntgegeben worden wäre.
Das FG Münster folgt dabei nicht der Auffassung des BGH. Dieser geht von einer für den Steuerpflichtigen deutlich schlechteren Berechnungsweise aus.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.07.2011, siehe oben) setzt nach der dreimonatigen gesetzlichen Anzeigefrist lediglich eine Frist von zusätzlich einem Monat für die Abgabe der Steuererklärung inklusive der Selbstberechnung der Steuer gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG und § 31 Abs. 7 Satz 1 ErbStG an.
Nach Vorgehensweise des BGH erfolgt also die fiktive Veranlagung und die Bekanntgabe des Bescheides in Hinterziehungsfällen unabhängig von der individuellen Bearbeitungszeit des zuständigen Schenkungssteuerfinanzamtes stets innerhalb von vier Monaten nach der jeweiligen Schenkung.
Das FG Münster hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Ob diese, hinsichtlich der Berechnung des Zinslaufs, für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung gehalten wird bleibt abzuwarten. Da die Hinterziehungszinsen pro Monat 0,5 % auf die nachzuzahlende Steuer betragen, ist ein Unterschied von 8 Monaten bei der Berechnung des Zinslaufs für den Steuerpflichtigen durchaus spürbar und würde für den Steuerpflichtigen eine Ersparnis darstellen.
Bei aktuellen Hinterziehungsbescheiden ist es ratsam Einspruch unter Verweis auf die Entscheidung des FG Münster einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Die Berechnung des BGH, die Bekanntgabe des Bescheides bei Nichtabgabe einer Steuererklärung vier Monate nach der jeweiligen Schenkung fiktiv anzunehmen, hat jedoch für den Steuerpflichtigen in strafrechtlicher Hinsicht auch einen großen Vorteil. Denn nach Ansicht des BGH beginnt auch die strafrechtliche Verjährungsfrist bei der Hinterziehung von Erbschafts- und Schenkungssteuern entsprechend dieser Berechnung bereits vier Monate nach der Zuwendung. Sollte sich der BGH nun also der Berechnungsweise des FG Münster anschließen, so steht zu befürchten, dass sich der Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist ebenfalls um die Monate der individuellen Bearbeitungszeit der zuständigen Veranlagungsstelle hinauszögert. Die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen nach Hinterziehung von Erbschafts-, oder Schenkungssteuer wäre damit auch länger als bislang möglich. Dies wäre eindeutig zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Wir halten Sie über die weiteren Entscheidungen des BGH natürlich informiert.