Fehlende Sozialversicherungsbeiträge als Risiko einer Insolvenzverschleppung

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Arbeitgeber sind verantwortlich für die rechtzeitige Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung. Diese sind fällig zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beitragsmonats. Ferner besteht die Verpflichtung des § 15a InsO innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Sozialversicherungsbetrug in Tatmehrheit mit Insolvenzverschleppung

Unterlässt es der Arbeitgeber die fälligen Beiträge zu entrichten, so liegt grundsätzlich ein Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB vor.
Was vielen Arbeitgebern jedoch nicht bekannt ist, ist das Risiko einer damit einhergehenden Insolvenzverschleppung, wenn die Beiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden, weil das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen.
Ermittlungsbehörden können die Nichtabführung der Beiträge als Indiz bzw. Beweis werten, dass dem Arbeitgeber die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bekannt war. Eine solche Annahme kann beispielweise darauf gestützt werden, dass die Beiträge wiederkehrend im Wege einer Zwangsvollstreckung beigetrieben wurden.
Ferner kann eine solche Annahme seitens der Behörden auf Insolvenzanträge der jeweiligen Einzugsstellen (zuständigen Krankenkassen) gestützt werden.

Folge

Liegen oben genannte Vorgänge kumulativ vor, so kann den Arbeitgebern ein Verstoß gegen § 15a Abs.1 und 4 InsO und §§ 266a Abs.1, 2, 53 StGB vorgeworfen werden. Mit der Begründung, der Arbeitgeber habe bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beantragt und als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Sozialversicherung vorenthalten und veruntreut.