BFH bestätigt Vorgehensweise der Finanzverwaltung: Die Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten stellt grundsätzlich eine steuerpflichtige Schenkung dar

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Der BFH hat mit Urteil vom 29.06.2016 (Az: II R 41/14) die übliche Praxis der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein Einzelkonto oder -depot auch bei Eheleuten grundsätzlich alleine dem Kontoinhaber zuzurechnen ist.
Sobald ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten überträgt, handelt es sich hierbei um einen in Abhängigkeit von der Höhe des übertragenen Vermögens unter Umständen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang.
Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei einem Einzelkonto/–depot in aller Regel davon auszugehen sei, dass dem Kontoinhaber der Vermögensstand auf dem Konto alleine zusteht. Dies gelte nach Ansicht des BFH auch bei Ehegatten. Aus einer Vollmacht für den Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, ergibt sich nichts anderes. Diese Vollmacht wirke lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank als Verfügungsbefugnis über das Konto. Im Innenverhältnis benötigen die Ehegatten aber im Zweifel eine Vereinbarung über eine Bruchteilsberechtigung des nichtkontoführenden Ehegatten. Diese könne etwa dadurch entstehen, dass beide Ehegatten Einzahlungen auf das Konto vornehmen und Einvernehmen darüber besteht, dass die Ersparnisse beiden Ehegatten zugutekommen sollen. In einem solchen Fall müssen sowohl der kontoführende Ehegatte als auch der einzahlende und nichtkontoführende Ehegatte das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses belegen. Zudem müsse im Zweifelsfall belegt werden, dass der nichtkontoführende Ehegatte Einzahlungen aus eigenem Vermögen getätigt hat. Dies ist zum Beispiel durch die Vorlage von Kontoauszügen möglich.
Interessant war in der vorliegenden Entscheidung auch, dass der BFH aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Konto/Depot bei einer Schweizer Bank handelte, die Eigentumslage nach Schweizer Recht bestimmt hat. Nach Ansicht des BFH haben der kontoführende (deutsche) Ehegatte und die Bank mit der Kontoeröffnung eine Geschäftsverbindung nach Schweizer Recht begründet, da das Konto/Depot in der Schweiz belegen ist und dadurch eine enge Verbindung zu diesem Staat gegeben ist.
Die korrekte Zurechnung von Einzelkonten bei einer Selbstanzeige durch Ehegatten muss nicht nur seit dem oben genannten Urteil des BFH gut überlegt werden. Nicht nur Kapitalerträge müssen korrekt für den jeweiligen Ehegatten nacherklärt werden, sondern es muss vielmehr auch daran gedacht werden, dass bei Vermögensübertragungen auch unter Ehegatten eine Mitteilung an das zuständige Schenkungssteuerfinanzamt zu erfolgen hat. Andernfalls riskiert man hier eine Tatentdeckung bezüglich der Hinterziehung von Schenkungssteuer und damit eine unter Umständen empfindliche Strafe .