Betriebsratswahl – kann man da nichts dagegen tun?

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In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 7, 5 Betriebsverfassungsgesetz, im Folgenden „BetrVG“), von denen drei wählbar (§ 8 BetrVG) sind, werden Betriebsräte gewählt.
Die Tatsache, dass diese Regelung des § 1 BetrVG kein „Selbstläufer“ ist, ist in der Regel allseits bekannt. Denn nicht überall, wo die Rahmenbedingungen im oben genannten Sinne vorliegen, muss demnach quasi verpflichtend ein Betriebsrat gewählt werden.
Dass aber auch im Bereich des sogenannten kollektiven Arbeitsrechts Straf- und Bußgeldregelungen enthalten sind, ist hingegen weitestgehend unbekannt.
Großer Wert wird insoweit vom Gesetzgeber unter anderem auf die Betriebswahl bzw. deren Schutz durch das BetrVG gelegt.
Gemäß § 20 Abs.1 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
Ferner bestimmt § 20 Abs.2 BetrVG, dass niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen darf.
Unter Behinderung versteht man insoweit jedes rechtswidrige Verhalten, mit dem die Einleitung oder Durchführung der Wahl erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Damit meint das Gesetz jede Beeinträchtigung oder Beschränkung eines Wahlbeteiligten in der Ausübung seiner Rechte, Befugnisse oder Aufgaben, gleichgültig in welcher Weise sie geschieht und von wem sie ausgeht (vgl.: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, zu § 20 BetrVG Rn. 2).
Insoweit ist der Behinderungsbegriff zudem weit auszulegen, die bloße Eignung der Maßnahme zur Erschwerung der Wahl reicht hingegen nicht aus; die Wahl muss tatsächlich erschwert worden sein (vgl.: Erfurter Kommentar, a.a.O.).
In Fällen der Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG droht neben einer Anfechtung gemäß § 19 BetrVG, im Fall grober Verstöße sogar die Nichtigkeit der Wahl.
Vorsätzliche Verstöße gegen § 20 BetrVG können auf Antrag gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Antragsberechtigte sind soweit der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat, aber auch der bestellte Wahlvorstand bzw. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (vgl. insoweit § 119 Abs. 2 BetrVG).
So unangenehm dem einen oder anderen Arbeitgeber die bevorstehende Wahl zu einem Betriebsrat demnach auch vorkommen mag, sollte sich jeder vor dem Hintergrund des oben Dargestellten seine persönliche Positionierung zu einem solchen Vorhaben genau überlegen.
Die strafrechtlichen Konsequenzen können im Einzelfall durchaus erheblich ausfallen, ganz abgesehen von den wirtschaftlichen Belastungen, die im Rahmen einer an sich schon stattfindenden bzw. zu wiederholenden Betriebsratswahl entstehen können; insoweit sei abschließend auf § 20 Abs. 3 BetrVG hingewiesen, nach dem die Kosten der Wahl der Arbeitgeber zu tragen hat.