LSG Bayern (Urt. v. 03.06.2016, Az.: L1 R 679/14): Bestehende Rentenversicherungspflicht bei einem an Maklerpool angebundenen Makler

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Hinsichtlich der Tatsache, ob eine Selbstständigkeit vorliegt oder nicht, wird anhand unterschiedlicher Kriterien bewertet. In der jetzigen Entscheidung urteilte das LSG Bayern wie folgt.

Sachverhalt

Der Kläger ist als selbstständiger Kaufmann eingetragen und vermittelt Versicherungen an Endkunden. Der Entscheidung ging die Einstufung des Klägers als versicherungspflichtig in der Rentenversicherung voraus. Der Kläger gab in einem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht an, Versicherungsmakler gemäß Gewerbeordnung und folglich selbstständig tätig zu sein.
Jedoch ist er hierbei an einen sogenannten Maklerpool angebunden. Dieser Maklerpool stellt den Kontakt zwischen dem Kläger und den Versicherungsgesellschaften her. Ferner werden Verwaltungsaufgaben („backoffice-Tätigkeiten“) verrichtet und die Provisionen abgerechnet, wobei ein Eigenanteil der Gesellschaft einbehalten wird.
Der Kläger selbst beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten und verfügt über kein eigenes Büro.
Die Tatsache, dass der Kläger hauptsächlich nur für einen Auftraggeber tätig wurde, wurde als ausschlaggebendes Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gewertet, denn Auftraggeber sind nach Ansicht des Gerichts nicht die jeweiligen Endkunden, sondern der Maklerpool. Der Kläger erzielt zudem mehr als 5/6 seiner Einkünfte über diesen, was wiederum für eine abhängige Beschäftigung spricht.

Fazit

Wesentliche Kriterien für eine selbstständige Beschäftigung sind unter anderem die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und das Vorliegen mehrerer Auftraggeber. Hinzu kommen der Einsatz von eigenen Betriebsmitteln und ein eigenes unternehmerisches Risiko. Nach Ansicht der bisherigen Entscheidungsträger lagen diese Kriterien nicht vor.