Alle Jahre wieder! Arbeitsrechtliche Fallstricke im Rahmen betrieblicher Weihnachtsfeiern.

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Es ist der 28. November 2016 und wie alle Jahre wieder startet spätestens jetzt die „Weihnachtsfeiern-Saison“ in so gut wie jedem Unternehmen bzw. Betrieb.
Eines direkt vorweg: Es besteht kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Arbeitgeber auf Durchführung einer Weihnachtsfeier. Erst recht besteht keine arbeitgeberseitige Verpflichtung, die Weihnachtsfeier während eigentlich vorgesehener Arbeitszeit abzuhalten.
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber sogar frei, nur bestimmte Personenkreise zur Weihnachtsfeier einzuladen und beispielsweise Praktikanten von ebendieser auszuschließen.
Arbeitgeberseitig sollte man aber wohl erwägen, ob man sich – mit Blick auf Art und Umfang, aber auch den Teilnehmerkreis der Weihnachtsfeier – im Vergleich zu den Vorjahren radikal anders verhalten möchte.
Mit guten Argumenten lassen sich sicherlich im Einzelfall gewisse Abweichungen „verkaufen“; anderenfalls läuft der Arbeitgeber Gefahr, gerade in der besinnlichen und deshalb regelmäßig emotional aus verschiedensten Gründen aufgeladenen Zeit nachhaltigen Unmut der Arbeitnehmerschaft auf sich zu ziehen. Frei nach dem Motto: „Wir arbeiten hier hart und “denen da oben“ sind wir nicht mal eine ordentliche Weihnachtsfeier wert!“.
Findet nun aber dann die vom einen heiß ersehnte, vom anderen eher ungeliebte betriebliche Weihnachtsfeier statt, sollte dennoch von beiden Seiten, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, bedacht werden, dass auf solchen Veranstaltungen weiterhin zumindest die sogenannten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten weiter bestehen. Dies heißt, dass das eigene Verhalten (in den meisten Fällen insbesondere das Trinkverhalten) genau bedacht werden sollte.
Denn verbale Ausfälle bis hin zu Beleidigungen oder gar Tätlichkeiten können im Einzelfall arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hier kommt es alle Jahre wieder vor, dass konkrete Ereignisse auf Weihnachtsfeiern bis hin zur fristlosen Kündigung führen.
Hier gilt aber, wie so oft, dass es auf den jeweiligen Einzelfall und die dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vorgeworfenen Umstände ankommt.
Es kann jedoch keinesfalls schaden, wenn sich beide Seiten bewusst machen, dass es gravierende Unterschiede zwischen einer rein privaten Feier unter Freunden und einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt.
Schließlich sollte noch erwähnt werden, dass es selbstverständlich für den Arbeitnehmer keine rechtliche Verpflichtung darstellt, an betrieblichen Weihnachtsfeiern, die außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, teilzunehmen.
Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Auch dann kann der Arbeitnehmer sicherlich nicht zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gezwungen werden, muss sich insoweit aber bewusst sein, dass er ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers bzw. ohne genehmigten Urlaub seinen Arbeitsplatz nicht ohne Weiteres verlassen darf, da er in diesem Fall grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei geworden ist.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass selbst im Rahmen des freudigen Anlasses einer Weihnachtsfeier sowohl im Vorfeld, als auch während ihrer Durchführung und schlimmstenfalls im Nachgang allerhand arbeitsrechtliche Aspekte zu bedenken sein können.
In der Hoffnung, dass all diese Problemkreise in Ihrem Betrieb keine Rolle spielen, darf ich Ihnen bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine gelungene, fröhliche und vor allem allseits einvernehmliche Weihnachtsfeier wünschen.