Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangeboten unzulässig

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Anders als bei Räumungsverkäufen ist bei Eröffnungsangeboten eine Bewerbung von Sonderangeboten unter Gegenüberstellung mit „durchgestrichenen Preisen“ nicht durchweg, sondern nur dann zulässig, wenn angegeben wird, ab wann der durchgestrichene, reguläre Preis künftig verlangt werden wird.Geschieht dies nicht, wird sowohl das Transparenzgebot  als auch das Verbot der Irreführung gem. UWG verletzt, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 17.03.2011 (Az. I ZR 81/09). Ebenso hatten bereits beide Vorinstanzen entschieden.