VG Hamburg: Keine Whatsapp-Daten Löschungspflicht für Facebook, jedoch Verwendungssperre

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Facebook darf erst nach Einwilligung des Whatsapp-Nutzers – entsprechend den Anforderungen der deutschen Datenschutzvorschriften – personenbezogene Daten verwenden.

Dies beschloss das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg am 24.04.2017 (Az. 13 E 5912/16).

Im Jahr 2014 wurde Whatsapp von Facebook übernommen. Zwei Jahre später, im Sommer 2016, änderte Whatsapp seine Nutzungsbedingungen und räumte sich das Recht ein, die Nutzerdaten (wie z.B. gespeicherte Telefonnummern) an den Mutterkonzern Facebook weiterzugeben.
Daraufhin untersagte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar Facebook in einer Verfügung die Whatsapp-Nutzer Daten zu erheben und zu speichern, sofern keine den deutschen Datenschutzvorschriften entsprechende Einwilligung der Whatsapp-Nutzer vorliege. Dagegen legte Facebook Widerspruch beim VG Hamburg ein.
Das VG Hamburg setzte die Wirkung der Untersagungsverfügung des Datenschutzbeauftragten nicht aus. Das Gericht verweigerte Facebook die Verwendung der Daten, erkannte jedoch die Löschungspflicht der Daten für Facebook nicht an.

Argumentiert hat das Gericht damit, dass es für Whatsapp-Nutzer nicht deutlich erkennbar sei, dass sie mit Bestätigung der Nutzungsbedingungen von Whatsapp gleichzeitig auch in die Verarbeitung ihrer Daten durch Facebook einwilligen. Des Weiteren sei es für die Nutzer nicht nachvollziehbar, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten durch Facebook überarbeitet werden.
Nach Auffassung des VG Hamburg sei es noch unklar, ob Facebook mit seinem Widerspruch Erfolg haben werde, denn nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung sei noch nicht hinreichend klar , ob der Datenschutzbeauftragte ihre Untersagungsanordnung auf deutsches Datenschutzrecht stützen konnte und gegen die irische Antragsgegnerin vorgehen durfte. Für den Fall, dass deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung komme, wäre die Anordnung nach Ansicht der Hamburger Richter voraussichtlich rechtmäßig, da die von Whatsapp verwendeten Einwilligungserklärungen den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts nicht genügen.
Gegen die Entscheidung des VG Hamburg kann Facebook Beschwerde beim OVG Hamburg einlegen.