„So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ – BGH entscheidet über Wettbewerbswidrigkeit einer Früchtequark-Werbung

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Nach fünf Jahren endlich entschieden: Der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ des Unternehmens „Ehrmann“, Hersteller von Milcherzeugnissen, auf einem Kinder-Früchtequark stellt keine irreführende Werbung dar, so der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH (BGH, Urt. v. 12. Februar 2015 – I ZR 36/11).

Das Unternehmen „Ehrmann“ vertrieb unter anderem einen Früchtequark mit dem Namen „Monsterbacke“. Dieser trug den Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert – und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel). Zudem stelle der Slogan eine irreführende Werbung dar. Sie verklagte das Unternehmen daher auf Unterlassung der Verwendung des betreffenden Werbespruchs auf dem Früchtequark.

Bereits das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, Urt. v. 31. Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH), das Oberlandesgericht hingegen die Beklagte zur Unterlassung verurteilt (OLG Stuttgart, Urt. v. 03. Februar 2011 – 2 U 61/10). Zur Begründung führte das OLG aus, eine Irreführung sei anzunehmen, da der Verkehr aufgrund des Slogans gerade nicht erwarte, dass der Früchtequark einen wesentlichen höheren Zuckergehalt als Milch aufweise, was aber in erheblichem Maße der Fall sei. Im Rahmen der Revision setzte der BGH das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH die Frage, ob denn die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 überhaupt schon im Jahre 2010 zu beachten waren, zur Vorabentscheidung vor. Dies bejahte der EuGH (EuGH, Urt. v. 10. April 2014 – C-609/12). Demnach  dürfen gesundheitsbezogene Angaben, d.h. Aussagen, mit denen eine gesundheitsfördernde Wirkung eines Lebensmittels behauptet wird, nur gemacht werden, wenn die Aufmachung der Lebensmittel oder die Lebensmittelwerbung bestimmte nähere Informationen trägt.

Der BGH verwies daraufhin die Sache hinsichtlich der Frage der Verletzung der Informationspflichten über nährwert – und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zur Verhandlung an das OLG zurück (BGH, Beschl. v. 05. Dezember 2012 – I ZR 36/11). Dieses wird nun zu klären haben, inwieweit die Beklagte das Produkt mit Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 hätte kennzeichnen müssen.

Eine Irreführung der Verbraucher verneinte der BGH. Die Karlsruher Richter führten hierzu aus, dass es sich bei Früchtequark um ein Produkt handele, dass sich von Milch eindeutig unterscheide, was für den durchschnittlichen Verbraucher auch problemlos erkennbar sei. Es sei bekannt, dass das Produkt im Vergleich zu Milch einen deutlich höheren Zuckergehalt aufweise. Der von der Beklagten gezogene Vergleich sei nicht auf den Zuckeranteil von Früchtequark und Milch bezogen, was für den Verbraucher auch erkennbar sei.

Der Wertung des BGH entsprechend ist es Eltern also durchaus zumutbar, zwischen Milch und Früchtequark hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit zu unterscheiden. Alleine stehen darf der Werbeslogan jedoch nicht – die Verpackung muss gewissen gesundheitsbezogenen Informationspflichten genügen.