Pflichtangaben bei Internethandel über i-Phone Apps und WAP-Handys

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Wer am Internethandel als Verkäufer teilnimmt, hat seine Verkaufsangebote mit einer ganzen Reihe sog. Pflichtangaben zu versehen. Hierzu gehören in jedem Falle die sog. Anbieterkennung und bei einer Verkaufstätigkeit gegenüber Verbrauchern der Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht. Unterbleiben die Pflichtangaben, so steht Wettbewerbern ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch gem. § 4 Nr. 11 UWG zu. Der Unterlassungsanspruch setzt dem gemäß keinen Vorsatz bzw. keine Kenntnis des Verstoßenden über die Rechtswidrigkeit seines Angebots voraus. Wie problematisch dies für den Internethändler werden kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm u. a. zu i-Phone Apps (Urteil vom 20.05.2010 – Az. I-4 U 225/09).Einige Betreiber von Internethandelsplattformen bereiten die eingestellten Verkaufsangebote nämlich auch für einen Abruf über i-Phone-Apps oder WAP-Handys auf. Diese Aufbereitung für die mobile Darstellung übernahm nicht sämtliche notwendigen Pflichtangaben bzw. stellte diese nicht zum richtigen Zeitpunkt, nämlich vor Vertragsschluss, zur Verfügung. Ein Wettbewerber nahm einen betroffenen Internethändler deshalb erfolgreich wegen des Fehlens der Pflichtangaben auf Unterlassung in Anspruch. Der Einwand, dass das „normale“ Angebot die Pflichtangaben enthalten habe und er über die mangelnde Aufarbeitung für den mobilen Zugriff nicht informiert war, half dem Händler wegen der Verschuldensunabhängigkeit des Anspruchs nicht.

Ein mangelndes Verschulden kann lediglich einem etwaigen Schadensersatzanspruch entgegengehalten werden, der im Wettbewerbsrecht jedoch ohnehin selten relevant wird.