Nutzung des Facebook – „Gefällt-mir-Button“ stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar

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Das Kammergericht hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 5 W 88/11,  Beschluss vom 29.04.2011) die Auffassung vertreten, dass die Benutzung des Facebook „Gefällt-mir-Buttons“ jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Zwar liegt es auch nach Auffassung des Kammergerichts nahe, dass durch die Nutzung des Buttons gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wird (beim Anklicken des Buttons erfolgt eine Datenauslesung- und übertragung an Facebook).  Hiergegen können jedoch nach Ansicht des Kammergerichts jedenfalls Wettbewerber nicht vorgehen. Bei den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TMG handele es sich nicht um Bestimmungen, die das Marktverhalten von Marktteilnehmern regeln sollen, sie hätten keine, auch keine sekundäre, wettbewerbsbezogene Schutzfunktion.

Die hier entschiedene Frage wird seit einiger Zeit kontrovers diskutiert, mit dieser Entscheidung dürfte für das erste einer sich anbahnenden Abmahnwelle der Boden entzogen sein.