Markenschutz für Ladenausstattung?

4 min.

Apple Stores heben sich durch ihre markante Inneneinrichtung deutlich von anderen Läden derselben Branche ab. Die besondere Gestaltung der Verkaufsstätten springt jedem sofort ins Auge und zieht so zahlreiche Kunden an. Doch reicht das für einen markenrechtlichen Schutz der Ladenausstattung? Mit der Frage, ob auch die bloß zeichnerische Darstellung der Ausstattung einer Apple-Verkaufsstätte ohne Größen- oder Proportionsangaben über das Markenrecht vor Nachahmungen geschützt werden kann, hatte sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu befassen.
In den USA kommt einer solchen Darstellung der Einrichtung der exklusiven Verkaufsläden von Apple (sog. „Flagship-Stores“) schon seit 2010 markenrechtlicher Schutz zu. Dort wurde die mehrfarbige Zeichnung, die die typische Apple-Ladeneinrichtung darstellt, vom US Patent and Trademark Office als dreidimensionale Marke des Apple-Ladengeschäfts für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“ eingetragen. Als Apple im Jahr 2013 sodann die internationale Registrierung dieser Marke beantragte, scheiterte das Großunternehmen aus dem kalifornischen Cupertino jedoch am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dieses verweigerte die Erstreckung des Schutzes der Apple-Marke auf Deutschland mit der Begründung, die Ausstattung könne vom Verbraucher lediglich als Hinweis auf die Hochwertigkeit der Waren verstanden werden. Ein Hinweis darauf, aus welchem Unternehmen die Waren stammen, ergebe sich daraus nicht. Die Ladenausstattung selbst sei daher nicht als Marke zu verstehen. Zudem scheitere ein markenrechtlicher Schutz schon an der fehlenden Unterscheidungskraft des abgebildeten Designs der Apple-Verkaufsstätten von der Einrichtung von Geschäften anderer Anbieter, so die Ausführungen des DPMA. Apple legte gegen diese Einschätzung Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) ein. Dieses wandte sich jedoch zunächst mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Die zu beantwortende Frage lautete: Kann eine Zeichnung ohne Größen- und Proportionsangaben zur Abbildung einer Ladenausstattung auf Grundlage des Unionsrechts als Marke für Verkaufsdienstleistungen eingetragen werden?
Der EuGH bejahte diese Frage in seiner Entscheidung vom 10.7.2014 (C-421/13). Zur Begründung zog er die Voraussetzungen einer Markenanmeldung nach Art. 2, 3 der Richtlinie 2008/95/EG heran. Demnach muss es sich um ein Zeichen handeln, dass grafisch darstellbar und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Vorliegen eines Zeichens, sowie dessen grafischer Darstellbarkeit hatte das Gericht hinsichtlich einer dreidimensionalen Abbildung einer Ladenausstattung als unproblematisch bejaht. Bezüglich der Unterscheidungskraft, die der Darstellung zukommen muss, führte es aus, es genüge, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die durch ein solches Zeichen dargestellte Gestaltung eines Ladens es erlaubt, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, einem bestimmten Unternehmen zuordnen zu können. Das sei anzunehmen, wenn die abgebildete Einrichtung sich in erheblichem Maße von der Branchenüblichkeit unterscheidet. Es erklärte zudem, dass die Richtlinie sich entgegen des Wortlauts – hiernach wird nur die Aufmachung von Waren erfasst – auch auf die Aufmachung einer Dienstleistung erstrecke. Auch eine solche könne also grundsätzlich vom Markenrecht geschützt werden.
Da es sich um ein Vorlageverfahren an den EuGH handelt, muss jedoch, wie so üblich, die streitauslösende Frage endgültig vom nationalen Ausgangsgericht Gericht entschieden werden. Das BPatG wird also zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit einer dreidimensionalen Dienstleistungsmarke bei der streitgegenständlichen Darstellung der Einrichtung der Apple-Flagship-Stores vorliegen. Eine Bewilligung der Eintragung der Apple-Marke durch das BPatG ist jedoch wahrscheinlich. Das ergibt sich aus dessen Vorlagebeschluss, in welchem das BPatG entgegen der Auffasung des DPMA äußerte, dass sich Apple-Verkaufsstätten deutlich von den Verkaufsstätten anderer Hersteller der gleichen Branche unterschieden. Apple verzichte zum Beispiel auf wesentliche Elemente des typischen Einzelhandels, wie etwa Lagerflächen oder Kassenbereiche. Unter anderem diese individuelle Ladengestaltung hätte in der vergangen Jahren zu den großen Erfolgen des Unternehmens geführt.
Mit dem Urteil des EuGH steht jedenfalls fest, dass besondere Konzepte zur Ladengestaltung grundsätzlich markenrechtlich geschützt werden können. Wer also besonders kreative und erfolgversprechende Ideen hat, sollte diese schnellstmöglich als dreidimensionale Marke für Dienstleistungen schützen lassen.