LG Hamburg: Grenzen des redaktionellen Bearbeitungsrechts

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In einem aktuellen Urteil vom 22.10.2010 hat sich das Landgericht Hamburg zu den Grenzen einer redaktionellen Überarbeitung von Texten geäußert (Urteil vom 22.10.2010, Az. 308 O 78/10). Danach stellt das Überarbeiten von Texten durch eine Zeitschriftenredaktion eine unzulässige Bearbeitung des Werkes dar, welche in das Recht des Urhebers aus § 14 UrhG eingreift. Es ist erforderlich, dass der Urheber einer Änderung seiner Texte zustimmt, ansonsten sind nur Änderungen zulässig, die der Nutzungszweck unumgänglich macht.

Selbst bei einer eingeräumten Änderungsbefugnis hat eine Redaktion das Urheberpersönlichkeitsrecht zu beachten. Grobe Entstellungen des Werkes sind stets unzulässig.