Kein Unterlassungsanspruch aus Marken bei lediglich firmenmäßiger Benutzung

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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12.5.2011, Az.: I ZR 20/10 – Schaumstoff Lübke) erneut den Grundsatz betont, dass aus einer Marke gegen eine ausschließliche Benutzung eines (Verletzer-)Zeichens als Firma oder sonstiges Unternehmenskennzeichen nicht vorgegangen werden kann.

In der Entscheidung standen sich gegenüber eine Wort-/Bildmarke „Schaumstoff Lübke“ und die Firma „Lübke Schaumdesign GmbH“.

Eine rein firmenmäßige Benutzung sei keine markenrechtliche Benutzungshandlung i. S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.    Dagegen sei die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens – etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts – der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt.

Gleichwohl sollte aus meiner Sicht bei Unternehmensgründungen der Unternehmensnahme grundsätzlich auch markenrechtlich abgeklärt werden, da der Bereich einer rein firmenmäßigen Benutzungshandlung schnell verlassen ist und markenrechtliche Unterlassungsansprüche drohen können.