Kabelfernsehen: Kündigung urheberrechtlicher Gesamtverträge durch Verwertungsgesellschaft wirkt sich auf bestehende Einzelverträge nicht aus

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Druckfrische Entscheidung der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung  von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt in einem von uns vertretenen Verfahren:

Der Fachverband für Rundfunkempfangs- und Kabelanlagen (FRK) und die VG Media, eine Verwertungsgesellschaft, die im wesentlichen die Rechte der privaten Rundfunk- und Fernsehprogrammanbieter der RTL- und Pro7Sat1 – Gruppe vertritt, schlossen am 06.11.2003 einen urheberrechtlichen Gesamtvertrag betreffend die Rechte zur Kabelweitersendung gem. § 20 b UrhG. Danach waren Netzebene-3-Betreiber und Mitgliedsunternehmen des FRK berechtigt, Einzelverträge mit VG Media zu den nach dem Gesamtvertrag vereinbarten Konditionen/Muster abzuschließen. Betreiber der Netzebene 4 waren dabei von der Vergütungspflicht freigestellt.

Zu späterem Zeitpunkt verlangte die VG Media eine Anpassung des Gesamtvertrages dahingehend, dass Mitgliedsunternehmen des FRK, welche Signal an konzernverbundene Netzebene-4-Betreiber liefern, auf Basis der Endkundenentgelte der NE-4-Betreiber vergüten müssen. Grund war die Befürchtung, dass in diesen Konstellationen keine marktüblichen Entgelte zwischen NE-3 und NE-4-Betreiber vereinbart werden und damit die Lizenzbasis der VG Media geschmälert werden könnte.

In einem vorausgegangenen Schlichtungsverfahren (Einigungsvorschlag vom 12.12.2007, Az. Sch-Urh 24/05)  hatte die Schiedsstellte des DPMA der VG Media wegen der vom FRK nicht eingeräumten Anpassung des Gesamtvertrages eine außerordentliche Kündigung des Gesamtvertrages zugebilligt und einen Gesamtvertrag mit neuem Inhalt vorgeschlagen. Dieser Gesamtvertrag änderte das Muster für die Einzelverträge dahingehend ab, dass die Mitgliedsunternehmen des FRK mit Konzernverbindung auf Basis der Endkundenentgelte der verbundenen NE-4 Betreiber vergüten müssen. Der Einigungsvorschlag wurde von FRK und VG Media angenommen.

Im März 2009 verlangte die VG Media von unserer Mandantin „unter Beachtung der Entscheidung der Schiedsstelle“ rückwirkend bis in das Jahr 2003 die entsprechende Vergütung und Auskunftserteilung wegen (angeblichen) Konzernverbunds.

Dem ist dies Schiedsstelle des DPMA nunmehr entsprechend der von uns vertretenen Rechtsauffassung entgegengetreten. Die Kündigung des Gesamtvertrages wirkt sich auf bestehende Einzelverträge nicht aus. Die Änderung des Gesamtvertrages berührt nur die Frage, zu welchen Konditionen Mitglieder des FRK künftig einen Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages haben. Die VG Media hätte allenfalls eine Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen können. Dies hat sie jedoch versäumt. Daher gilt weiterhin die in dem bisherigen Einzelvertrag enthaltene Vergütungsregelung, die keine Besonderheiten für konzernverbundene Unternehmen vorsieht. Ob es sich bei unserer Mandantin tatsächlich um ein konzernverbundenes Unternehmen handelt, konnte daher offen bleiben.

Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt, Einigungsvorschlag vom 28.02.20011, Az. Sch-Urh 131/10

Abzuwarten bleibt, ob der Schlichtungsvorschlag von VG Media angenommen wird.