„Hollywood“ – Zeichen und Sterne des „Walk of Fame“ wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt – LG Bochum zum ergänzenden Leistungsschutz bei ausländischen Leistungsergebnissen

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Das LG Bochum hat mit Urteil vom 19.6.2013 (Az. I-15 O 50/12) entschieden, dass die Gestaltung eines Ladengeschäftsgeschäfts mit einem dem Original nachempfundenen  „Hollywood“-Zeichen sowie den Sternen des „Walk of Fame“ unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht zulässig ist, auch wenn diese Kennzeichen nicht als deutsche Marke eingetragen wurden. In dem Streitfall handelte es sich um eine US-amerikanische Corporation (Klägerin), die unter anderem mit der Verwaltung und Unterhaltung des „Hollywood“-Schriftzuges und des „Walk of Fame“ in Los Angeles betraut war. Diese sah in der Verwendung einer Nachbildung dieses „Hollywood“- Zeichens sowie der Sterne des „Walk of Fame“ durch die Betreiberin eines Modegeschäfts in Deutschland (Beklagte zu 1), sowie deren Ladenausstatterin (Beklagte zu 2), ohne Zustimmung ihrerseits eine Verletzung des Wettbewerbsrechts. Nachdem die Corporation die betreffenden Personen im Rahmen einer Abmahnung erfolglos zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens sowie der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Auskunft über die Art und den Umfang der erfolgten Nutzung der Zeichen aufgefordert hatte, erhob sie Klage gegen diese. Ihr stünden aufgrund der unlauteren Nachahmung Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu. Zudem begehrte sie die Feststellung des Bestehens wettbewerbsrechtlicher Schadensersatzpflichten. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führten sie an, der Klägerin stünden zum einen markenrechtliche Ansprüche deshalb nicht zu, weil sie nicht Inhaberin eingetragener oder noch nicht eingetragener aber eintragungsfähiger deutscher Marken sei. Aus dem Vorrang markenrechtlicher Ansprüche folge zum anderen, dass der Klägerin wegen Nichtvorliegens solcher markenrechtlicher Ansprüche auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht zustünden. Bezüglich dieser von den Beklagten angeschnittenen Thematik eines Nebeneinanders von Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) und speziellem markenrechtlichen Schutz (MarkenG) führte das Gericht aus, der von der Rechtsprechung bisher vertretenen Vorrangthese, nach der eine parallele Anwendung des UWG neben den speziellen markenrechtlichen Schutznormen grundsätzlich ausgeschlossen war, sei nicht mehr ausnahmslos zu folgen. Vielmehr hätten sich neuere Ansichten, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen markenrechtlichen- und wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen bejahen, herausgebildet. Jedoch komme es auch hier entscheidend darauf an, dass bei der Anwendung von wettbewerbsrechtlichen Schutztatbeständen ein Wertungswiderspruch zum Markenrecht vermieden wird. Nach neuerer Ansicht müsse deshalb bei der Prüfung des Nachahmungsschutztatbestands nach § 4 Nr. 9 b UWG, wonach derjenige unlauter handelt, der Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt, die zusätzliche Voraussetzung des Nachweises der Bekanntheit des Leistungsergebnisses im Inland – entsprechend dem Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG –  vorliegen. Nur so könne gewährleistet werden, dass der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz dem markenrechtlichen Schutz nicht gegenläufig ist und diesen aushöhlt. Der Nachweis der Bekanntheit im Inland müsse folglich in das Tatbestandsmerkmal der „Wertschätzung“ nach § 4 Nr. 9 b UWG integriert werden. Eine Wertschätzung dürfe bei Kennzeichen also nicht bejaht werden, wenn nicht auch die Voraussetzung der Bekanntheit vorliegt, so der zweite Leitsatz des Gerichts. Zudem müssten auch die Tatbestandsmerkmale der „Ausnutzung“ und „Beeinträchtigung“ den Anforderungen des Markenrechts genügen. Da die Klägerin primär wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend mache, seien diese vordergründig und unter den soeben genannten Voraussetzungen zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Ansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz nach den Regelungen des UWG führte das Gericht zunächst aus, dass es sich bei dem Verhalten der Beklagten um eine unzulässige geschäftliche Handlung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 b, 2 Nr. 1 UWG handele. Das Gericht bejahte ferner das Vorliegen von „Waren“ bzw. „Dienstleistungen“ nach § 4 Nr. 9 b UWG. Die Begriffe seien weit auszulegen, sodass Leistungs- und Arbeitsergebnisse jeder Art, so auch das betreffende „Hollywood“-Zeichen und der „Walk of Fame“, darunter fielen. Hierfür sei insbesondere die hohe Kennzeichnungskraft der Originale maßgeblich. Ferner handele es sich bei den von den Beklagten verwendeten Objekten zur Abbildung dieser Originale um bewusste Nachahmungen dieser Waren bzw. Dienstleistungen. Auch seien die Parteien Mitbewerber. Zwar sei die Klägerin nicht in derselben Branche, dem Ladenbau bzw. dem Betrieb von Modegeschäften,  wie die Beklagten tätig. Für die Auslegung des Begriffs der „Mitbewerber“ komme es jedoch maßgeblich auf den Schutzzweck der verletzten Norm an. Die Schutznorm des § 4 Nr. 9 b UWG solle einen Behinderungswettbewerb verhindern. Unterstelle man der Beklagten ein rechtmäßiges wettbewerbliches Handeln, wäre diese als nachfragende Lizenznehmerin und die Klägerin als anbietende Lizenzgeberin anzusehen. Daher liege ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien vor, so das Gericht. Auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der wettbewerblichen Eigenart der nachgeahmten Waren bzw. Dienstleistungen sei gegeben. Diesbezüglich hatte die Klägerin eine Lizenzvereinbarung vorgelegt, aus der unstreitig hervorging, dass sowohl das „Hollywood“-Zeichen als auch der „Walk of Fame“ Gegenstand zahlreicher nationaler wie internationaler Lizenzvereinbarungen der Klägerin mit Lizenznehmern waren. Indem die Beklagten sich den guten Ruf der Kennzeichen ohne Zustimmung der Klägerin zu Eigen machten, nutzten sie deren besondere Wertschätzung bewusst zu kommerziellen Zwecken aus. Hierin sei eine unlautere Rufausbeutung sowie ein unlauterer Imagetransfer zu sehen. Es bestünden auch keine Wertungswidersprüche zum Markenrecht. Das folge insbesondere daraus, dass markenrechtliche Eintragungshindernisse auch im Sinne von Freihaltebedürfnissen nicht vorlägen. Entgegen der Ausführungen der Beklagten handele es sich insbesondere nicht um eine nicht eintragungsfähige geografische Herkunftsangabe. Auch der aus oben genannten Gründen erforderlichen zusätzlichen Voraussetzung des Nachweises der Bekanntheit im Inland sei genüge getan. Aufgrund der hohen Kennzeichnungskraft der in Rede stehenden Kennzeichen seien diese im Rahmen einer markenrechtlichen Parallelwertung im Inland als bekannt anzusehen. Eine Wertschätzung sei aus diesem Grund zu bejahen. Nach alldem hatte das Gericht der Klage letztendlich vollumfänglich stattgegeben.