Haftung eines Internetcafes für Rechtsverletzungen seiner Kunden (Filesharing)

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Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg, Beschluss v. 25.11.2010 – Az.: 310 O 433/10 haftet der Betreiber eines Internetcafes für Rechtsverletzungen seiner Kunden (im konkreten Fall: illegales Filesharing eines Filmwerks) dann, wenn er zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen habe. Als solche zumutbaren Schutzmaßnahmen erachtet das Gericht das Sperren der für das Filesharing notwendigerweise genutzten Ports. Bei Abmahnungen in solchen Fällen sollten die verlangten Unterlassungserklärungen nicht ohne weiteres unterschrieben werden. Im Zweifel sind nur Erklärungen abzugeben, die sich auf das Unterlassen vorgenannter Schutzmaßnahmen beziehen.

Als angemessener Streitwert wurde ein Betrag von € 10.000,00 angesetzt.