Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN?

3 min.

Das Landgericht München hatte sich in seinem Beschluss vom 18.09.2014 (Az. 7 O 14719/12) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der gewerblich handelnde Betreiber eines offenen WLANS als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG von einer Haftung für Urheberrechtsverstöße, die über diesen offenen WLAN-Zugang durch Dritte begangen worden sind, freigestellt ist oder nicht. Dieses Problem konnte das Gericht jedoch zunächst nicht abschließend klären und legte einige diesbezügliche Fragen zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.

Der streitgegenständliche Sachverhalt drehte sich um den Betreiber eines offenen WLAN-Netzes im Rahmen seines Gewerbes zum Verkauf von Licht – und Tontechnik. Der Anschlussinhaber hatte das offene WLAN-Netzwerk bewusst kostenlos der Öffentlichkeit innerhalb der Räumlichkeiten seines Ladengeschäfts zugänglich gemacht. Die Rechteinhaberin eines Musikstücks, das laut ihrer Aussage über das betreffende WLAN-Netzwerk rechtswidrig getauscht worden sei,  machte daher geltend, der Anschlussinhaber habe als Störer für die Urheberrechtsverletzung zu haften. Der Beklagte hingegen berief sich hinsichtlich seiner Haftung auf die Regelung des § 8 Abs. 1TMG, wonach Dienstanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie Zugang zur Nutzung vermitteln, dann nicht verantwortlich sind, wenn sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder  verändert haben.

Das Landgericht äußerte in seinem Beschluss die Neigung, eine Störerhaftung des WLAN-Betreibers und somit das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gegen diesen  zu bejahen. Er sei seiner Verpflichtung zur Vornahme von technischen Sicherungsmaßnahmen nicht nachgekommen. Allerdings könnte diese Ansicht möglicherweise mit den Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie – die in Deutschland im TMG umgesetzt ist – unvereinbar sein. Das Landgericht möchte daher vom EuGH wissen, ob die Haftungserleichterungen auch dann greifen, wenn es sich im Einzelfall um eine unentgeltliche Dienstleistung handelt. Diese Frage verwundert, denn die Anwendung des TMG setzt gerade nicht die Entgeltlichkeit der Dienstleistung voraus, sodass es auf diese Frage gar nicht ankommt. Darüber hinaus stellt das Landgericht jedoch die Frage, ob die Bereitstellung eines offenen WLAN-Netzes überhaupt als „Anbieten eines Dienstes“ im Sinne der E-Commerce-Richtlinie anzusehen ist. Zudem möchte das Gericht geklärt wissen, ob der Ausschluss der Verantwortlichkeit nach § 8 Abs. 1 TMG zur Folge hat, dass neben Schadensersatz-, und Zahlungsansprüchen hinsichtlich etwaiger Abmahnkosten oder Gerichtsgebühren auch Unterlassungsansprüche des betroffenen Urhebers gegen den Zugangs-Provider grundsätzlich oder wenigstens in Bezug auf die erste festgestellte Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen sind. Dies ist insbesondere deshalb interessant, weil der BGH bislang davon ausging, dass Unterlassungsansprüche des durch die Urheberrechtsverletzung Betroffenen von der Haftungsprivilegierung im TMG nicht erfasst seien.

Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des EuGH die Problematik des Haftungsrisikos für den Betreiber eines offenen WLAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, insbesondere durch Filesharing, abschließend klären kann.