GEMA-Sperrtafeln auf Youtube rechtswidrig

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Kleine Lichtblicke für die GEMA im jahrelangen Rechtsstreit mit Youtube: Das Landgericht München (LG) hat mit Urteil vom 25.02.2014 (1 HK O 1401/13) entschieden, dass die von Youtube verwendeten GEMA-Sperrtafeln rechtswidrig sind.

Auf der Suche nach Musikvideos auf Youtube kommt man oft nicht zum Ziel. Es heißt dann: „Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ Das LG München sah in dieser Aussage der Google-Tochter Youtube eine Verunglimpfung und Herabsetzung, sowie Anschwärzung der Verwertungsgesellschaft GEMA nach § 4 Nr. 7, 8 UWG und gab daher der Unterlassungsklage der GEMA statt. Zum einen handele es sich bei der Aussage um eine unwahre Tatsache, denn nicht die GEMA, sondern Youtube selbst nahm die Sperrungen vor. Zum anderen könnten Nutzer die Aussage so verstehen, dass die GEMA die Rechte zwar einräumen könnte, dies aber dennoch nicht tue. Tatsächlich steht der GEMA jedoch kein solches Wahlrecht zu. Laut Gericht sei die Entscheidung ein wichtiges und positives Signal an die Musikurheber: Die GEMA wolle den Usern nicht den Musikgenuss im Internet verwehren, sondern lediglich auf eine Lizensierung des Musikportals Youtube hinwirken. Durch die Aussagen auf den Sperrtafeln werde sie jedoch in ein schlechtes Licht gerückt und die Rechtsstreitigkeit zwischen den beiden Parteien verzerrt zu Lasten der GEMA dargestellt. Youtube hat die Verwendung der Sperrtafeln mit diesem unvollständigen und für die Nutzer irreführenden Inhalt folglich in Zukunft zu unterlassen. Hintergrund des Rechtsstreits, der bereits seit 2009 andauert, ist die Frage nach der Zahlungspflicht von Youtube für die Zugänglichmachung von Musik mit GEMA-Repertoire auf ihrer Website. Eine endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.