Drosselung des Datenvolumens bei beworbener Flatrate ist auch nicht mit dem Argument zulässig, diese träfe nur Teilnehmer an illegalem Filesharing

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Mit Urteil vom 25.06.2014 (Az. 37 O 1267/14) hat das LG München I den größten deutschen Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland dazu verurteilt, die Werbung mit einer Internet-Flatrate zu unterlassen, sofern diese Werbung nicht ausreichend auf die Bedingungen des Angebots aufmerksam macht. Das Unternehmen hatte auf einem Werbeflyer mit einer Internet-Flatrate mit besonders schneller Übertragungsgeschwindigkeit beim Datentransfer geworben, behielt sich hierbei aber vor, die Surfgeschwindigkeit nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens drastisch zu drosseln. Ein Hinweis hierauf war lediglich in einer winzigen Fußnote auf der Rückseite des Flyers vorzufinden und stand in keinem Zusammenhang mit den Angaben zur beworbenen Internetgeschwindigkeit. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah hierin eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und erhob Klage gegen das Unternehmen. Das Gericht gab der Klage statt. Die Werbung mit dem Begriff „Internet-Flatrate“ stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens die Surfgeschwindigkeit auf eine deutlich niedrigere Geschwindigkeit herabgesetzt werde. Denn der Verbraucher erwarte von einer Internet-Flatrate gerade einen unbeschränkten Zugang zum Internet. Die streitgegenständliche Werbung rufe bei diesem eine falsche Vorstellung über das vertraglich vereinbarte Surfvolumen hervor, nämlich die, dass die volle Bandbreite der Datenübertragung jederzeit – also unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Datenvolumens – nutzbar sei. Eine Drosselung müsse der Kunde nicht hinnehmen. Die darauf hinweisende Fußnote, die zum einen sehr klein und daher schlecht lesbar und zum andern inhaltlich nicht korrekt mit dem Angebot verknüpft war, könne die Irreführung nicht beseitigen, so das Gericht. Auch der Versuch von Kabel Deutschland, die Zulässigkeit der Werbung damit zu begründen, dass nur das Filesharing als illegale Internetnutzung von der Drosselung betroffen sei, scheiterte. Das Gericht führte hierzu aus, der Begriff des Filesharing erfasse eben nicht ausschließlich illegale Anwendungen, sodass auch diese Argumentation des Unternehmens an der Wettbewerbswidrigkeit der Werbung nichts zu ändern vermöge. Zukünftig muss Kabel Deutschland also deutlicher auf solche Einschränkungen hinweisen oder die Werbung mit dem Begriff „Flatrate“ unterlassen.

Auch wenn es kein durchgreifendes Rechtsargument ist: An dem Hinweis Kabel Deutschlands auf das Filesharing ist durchaus etwas dran. Studien haben belegt, dass ca. 70 Prozent des im Internet transferierten Datenvolumens auf (meist illegale) Filesharingaktivitäten entfallen. Während der Versand von E-Mails oder Fotos relativ geringe Datenvolumen generiert, sind es bei einem Chartcontainer oder Filmen jeweils bereits mehrere Gigabyte an Daten. Man kann daher durchaus sagen, dass der Bedarf an immer schnellerem Internet mit den entsprechenden Bandbreiten maßgeblich durch diese illegale Nutzung getrieben ist. Es liegt daher nahe, dass diejenigen, die diesen Datentransfer verursachen, dann auch zur Kasse gebeten werden. Nur muss man das auch entsprechend kommunizieren, was weder Kabel Deutschland noch die Telekom bisher ausreichend getan haben. Es geht nicht darum, die Freiheit des Internets zu beschneiden, sondern Kosten auf Verursacher abzuwälzen. Nur kann man dann nicht weiterhin „Flatrates“ bewerben, das sollte Kabel Deutschland wie auch der Telekom klar sein.