:D – Digitales Lachen markenrechtlich geschützt

3 min.

Die Stadt Düsseldorf hat am 16.10.2014 das Emoticon „:D“ als Gemeinschaftsmarke, insbesondere für Telekommunikation, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eintragen lassen. Auch das lächelnde Emoticon „:-)“ ist bereits markenrechtlich geschützt. Dürfen wir ab sofort unsere Gefühle nicht mehr digital kundtun? „Doch!“, lautet die Antwort der Landeshauptstadt selbst. Denn für die Verwendung des Emoticons „:D“ im privaten Bereich, beispielsweise in Emails, habe die Markeneintragung keine Auswirkung. Schließlich ist es Voraussetzung für eine Markenverletzung, dass das geschützte Zeichen auch als Marke verwendet wird. Das ist zu verneinen, wenn gar kein Bezug zu den Waren und Dienstleistungen, die von der Marke geschützt werden sollen, besteht sowie insbesondere dann, wenn das Zeichen nicht gewerbsmäßig genutzt wird. Zumindest private User können also aufatmen. Allein im Bereich der Telekommunikations- und Internetdienstleistungen ist die Benutzung des Zeichens in Zukunft beschränkt. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn das Markenrecht schützt den Rechteinhaber nicht nur vor identischer Verwendung eines Zeichens, sondern auch vor der Bezeichnung ähnlicher Waren und Dienstleistungen hiermit. Die Stadt Düsseldorf kann eine solche ähnliche Benutzung des Zeichens nun also untersagen. Das letzte Wort ist hierbei jedoch noch nicht gesprochen, denn eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) steht noch aus. Möglicherweise könnte hier über die Frage nach der markenrechtlichen Schutzfähigkeit eines Emoticons anders entschieden werden. Dass das Zeichen „:D“ seit mehr als zwei Jahren nach der Anmeldung in Deutschland immer noch nicht eingetragen ist, erlaubt die Vermutung, dass das DPMA die Ansicht des HABM nicht teilt. Dort wurde die Auffassung vertreten, dass zwischen der Dienstleistung und den übermittelten Inhalten unterschieden werden müsse, dass also nicht alles, was Inhalt einer Email oder SMS sein könne, von der Eintragung als Marke für Telekommunikations- und Internetdienstleistungen ausgeschlossen sei. Ob das DPMA generell ein Problem hinsichtlich der Schutzfähigkeit von Emoticons sieht, oder andere Umstände die Eintragung bisher verhinderten, ist noch offen. Notwendig ist eine zusätzliche Eintragung in Deutschland allerdings nicht mehr, denn die Gemeinschaftsmarke bietet Schutz innerhalb der gesamten EU, sodass das Emoticon in Deutschland bereits markenrechtlichen Schutz genießt. Allerdings kommt es in der Praxis durchaus vor, dass das HABM und nationale Markenämter identische Markenanmeldungen differenziert beurteilen. Zwar stimmen die rechtlichen Grundlagen für die Frage nach der Schutzfähigkeit in der EU weitgehend überein. Die markenrechtlichen Schutzsysteme der Mitgliedstaaten sind jedoch voneinander unabhängig, sodass durchaus Raum für eine abweichende Auslegung bleibt. Ferner muss auch das jeweilige Verständnis des Zeichens in dem betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Eine Eintragung als Gemeinschaftsmarke beim HABM bindet das DPMA und die deutschen Gerichte zwar in gleicher Weise wie an die Eintragung einer deutschen Marke.  Eine abweichende Entscheidung des DPMA könnte jedoch betroffene Unternehmen, die von der Stadt Düsseldorf abgemahnt werden, dazu veranlassen, einen Nichtigkeitsantrag hinsichtlich der Eintragung oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Widerklage gegen die Landeshauptstadt zu erheben, sodass der Entscheidung des DPMA doch rechtliche Relevanz zukommen kann. Jedenfalls die privaten Nutzer sind jedenfalls entwarnt und dürfen in Mails und SMS fröhlich weiter lachen. 😀