BGH: Springender Pudel auf Sportbekleidung ist Markenrechtsverletzung

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Springender Pudel vs. springender Puma – ein Unterschied lässt sich hier durchaus erkennen. Dennoch entschied der BGH mit Urteil vom 02.April 2015 (I ZR 59/13 – Springender Pudel), dass der Aufdruck eines springenden Pudels auf Sportbekleidung eine Markenrechtsverletzung zu Lasten der bekannten Marke „PUMA“ darstelle.

Die Klägerin, eine führende Herstellerin von Sportbekleidung und anderen Sportartikeln und Inhaberin der deutschen Wort-Bild -Marke  mit dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze sah sich durch die Inhaberin der Wort-Bild-Marke „PUDEL“, die seit 2006 diesen Schriftzug neben einem springenden Pudel auf Bekleidung druckte, in ihrem Markenrecht verletzt.

Zu Recht, entschied der I. Zivilsenat des BGH nun und urteilte damit auch im Sinne der Vorinstanzen. Bereits das Landgericht Hamburg (LG Hamburg – Urt. v. 10. Februar 2009 – 312 O 394/08) hatte den Beklagten verurteilt, in die Löschung seiner Marke einzuwilligen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg – Urt. v. 07. März 2013 – 5 U 39/09).

Zwar seien die Zeichen durchaus unübersehbar voneinander unterscheidbar, so die Karlsruher Richter. Eine Ähnlichkeit im Sinne des Markenrechts sei jedoch gegeben. Diese sei zwar nicht erheblich genug, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG anzunehmen, wonach die Eintragung einer Marke gelöscht werden kann, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Allerdings sei eine Ausnutzung der Wertschätzung des  Zeichens der Klägerin durch den Beklagten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vorliegend zu bejahen. Demnach ist die Löschung der Eintragung einer Marke auch dann möglich, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Die prioritätsjüngere Marke des Beklagten erlange durch die Ähnlichkeit der beiden Marken Vorteile, wie etwa eine gesteigerte Aufmerksamkeit, die er für seine mit der streitgegenständlichen Marke gekennzeichnete Bekleidung sonst nicht erhielte, sodass es sich um eine ungerechtfertigte Ausnutzung der Ähnlichkeit zur Marke der Klägerin handele. Der BGH führte weiter aus, dass die Rechte des Beklagten auf freie künstlerische Betätigung sowie freie Meinungsäußerung hinter dem Markenrecht der Klägerin zurückstehen müssten.

Der Pudel hat dem Puma also zu weichen.