BGH entscheidet über Auskunftsanspruch gegen Betreiber von Internetportalen

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In Kürze wird der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden haben, ob eine Privatperson einen Anspruch auf Auskunft über die Anmeldedaten des Nutzers eines Interportals gegen dessen Betreiber hat, wenn der Nutzer persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte dort veröffentlicht hat.

In dem Streitfall handelte es sich um einen frei praktizierenden Arzt, der in einem Internetportal seine Person betreffende unwahre Tatsachenbehauptungen eines angemeldeten Nutzers des Portals vorfand und daraufhin Klage gegen die Betreiberin des Portals auf Unterlassung der Verbreitung der Behauptungen, sowie auf Auskunft über die Anmeldedaten des Verfassers erhob. In den ersten beiden Instanzen wurde der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision der Beklagten auf den Auskunftsanspruch beschränkt. Der VI. Zivilsenat des BGH wird hierüber am 3.Juni 2014 entscheiden (VI ZR 345/13).