Achtung: Hinweise auf voraussichtliche Versanddauer (1-3 Werktage) sind AGB-widrig

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Das Oberlandesgericht Bremen erachtet gem. Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12 Hinweise auf eine „voraussichtliche“ Versanddauer (im entschiedenen Fall konkret: „voraussichtliche Versanddauer 1-3 Werktage“) bei Internet-Verkaufsangeboten als einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot (§ 308 Nr. 1 BGB). Der Verkäufer behalte sich damit eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vor.

Des Weiteren betrachtet der Senat einen solchen Hinweis auch dann als AGB-widrig, wenn sich die Formulierung nicht innerhalb des Textes bereitgehaltener AGB, sondern im sonstigen Kontext des Angebots befindet. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass es sich auch in diesem Fall nicht um einen bloßen Hinweis, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingungung handelt, die der Verkäufer mit dem Kunden vereinbaren will.

Es dürfte hier wieder eine Abmahnwelle zu befürchten sein, da sich entsprechende Hinweise z.B. bei ebay- und Amazon-Angeboten zuhauf finden.

Bei der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung fällt insgesamt eine gewisse Inkonsequenz auf. Diverse Oberlandesgerichte erachten z. B. die sog. „40-Euro-Klausel“ nicht als wirksam mit dem Kunden vereinbart, wenn sich diese lediglich in einer Widerrufsbelehrung außerhalb bereitgehaltener AGB befindet. Hier soll es dann an einer ABG und Vereinbarung mit dem Kunden fehlen. Wenn außerhalb des ABG ein Hinweis auf voraussichtliche Lieferzeiten erfolgt, soll es sich wiederum um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln. Entschieden wird de facto immer zu Lasten des Shopbetreibers.

Der Gesetzgeber mag mit den letzten Reformen des Wettbewerbsrechtes dessen Liberalisierung im Auge gehabt haben. In der Spruchpraxis der Wettbewerbsgerichte ist hiervon jedoch wenig zu spüren.