Gegen Haftungsrisiken und mangelnde Rückdeckungen bei der Betrieblichen Altersvorsorge kann man sich wappnen.
Wer erhält nicht gern einen Teil seines Lohns auch einmal steuerfrei und unbelastet von Sozialabgaben? Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge (BAV) ist das möglich und mit dem Recht auf Entgeltumwandlung existiert darauf sogar ein gesetzlicher Anspruch. Doch wenn es schlecht läuft, drohen auch Deckungslücken und Schadensersatzansprüche. „Und im Zweifelsfall muss dann fast ausschließlich das Unternehmen für die Risiken geradestehen“, warnt Michael Labahn, Rechtsanwalt bei Ecovis.
Läuft die BAV über eine Direktzusage, kommen gleich mehrere Risikofaktoren zum Tragen. Das Unternehmen bildet hier in seiner Bilanz zunächst Rückstellungen, die zu Steuerstundungseffekten führen. Gleichzeitig achtet man darauf, durch Kapitalanlagen oder Versicherungen für die späteren Zahlungsverpflichtungen vorzusorgen. Dennoch drohen erhebliche Deckungslücken. Denn bei den Rückstellungen muss mit einem Abzinsungsfaktor von sechs Prozent gerechnet werden – höchstens vier Prozent aber wären realistisch. Konsequenz: Die späteren Kapitalverpflichtungen liegen deutlich über den getroffenen Rückstellungen.
Angesichts dieses Risikos bietet sich die Auslagerung auf Pensionsgesellschaften oder Unterstützungskassen an. Bei der Übertragung muss das Unternehmen allerdings erst einmal einen größeren Betrag einzahlen und deshalb über entsprechende Liquidität verfügen. Im Falle der Unterstützungskasse darf zudem nur ein Teil der zugesagten Leistungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. „Kapitalanlagen oder Investitionen des Unternehmens müssten dann schon eine Rendite von fast zehn Prozent bringen, um die Pensionsverpflichtungen zu erfüllen“, sagt Michael Labahn.
Doch auch bei den mittelbaren BAV-Durchführungswegen wie etwa der Direktversicherung ist der Unternehmer nicht gegen Haftungsrisiken gefeit. So hat der Beschäftigte das Recht, bei einem Arbeitgeberwechsel das bislang in der Police angesammelte Kapital zur Versicherung des neuen Arbeitgebers mitzunehmen. Probleme kann es da bei „gezillmerten“ Verträgen geben, bei denen Akquisitions- und Abschlusskosten dem Versicherungskonto bereits in der Anfangsphase belastet werden. Konsequenz: Der Rückkaufswert, den der Versicherte „mitnehmen“ will, bleibt in den ersten Jahren weit unter den eingezahlten Beträgen. Eine solche Ungleichheit aber darf es nach den gesetzlichen Vorschriften zur Entgeltumwandlung nicht geben. Mehrere Unternehmen wurden deshalb schon zu Schadensersatz verurteilt.
In diesen Fällen wurde an der falschen Stelle gespart: Die Unternehmer hatten einerseits auf kompetente Beratung bei der Einführung einer soliden BAV verzichtet, mussten dafür aber andererseits Schadensersatz gegenüber dem Mitarbeiter leisten, der dem Rat eines provisionsfinanzierten Versicherungsvertreters gefolgt war. Da half es auch nicht, wenn die Unternehmer ihre Mitarbeiter ausführlich über die Folgen der Zillmerung informiert hatten. Dr. Josef Gietl, Vorstandsmitglied von Ecovis, rät deshalb, gezillmerte Tarife gar nicht erst anzubieten: „Ein sogenannter Honorarrahmenvertrag ist für die Betriebliche Altersvorsorge weit besser geeignet.“
Worüber wir reden sollten
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